Rz. 277

Der Kraftfahrer K, der unter einer BAK von 1,2 ‰ steht, stößt in einem durch LZA gesicherten Kreuzungsbereich mit einem links abbiegenden Fahrzeug, das vom Gegner G gelenkt wird, zusammen. Beide Fahrer sowie die im Fahrzeug des K mitfahrende Ehefrau F werden verletzt, an beiden Fahrzeugen entsteht erheblicher Sachschaden.

G behauptet, er habe abbiegen können und darauf vertrauen können, dass K anhalten werde, weil auch schon andere in gleicher Fahrtrichtung parallel fahrende Fahrzeuge abgebremst und angehalten hätten.

Gegen K wird daraufhin ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren geführt wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit.

K will vom Gegner und seiner Versicherung Schadensersatz mit der Behauptung, er sei bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren. Der Anspruch wird klageweise geltend gemacht, während G im Wege der Widerklage den ihm entstandenen Schadensersatz geltend macht.

Die Haftpflichtversicherung des K, die schließlich den überwiegenden Teil des Schadens des G ersetzt, nimmt bei K Regress.

Im Übrigen will K bei der zu seinen Gunsten bestehenden Vollkaskoversicherung Versicherungsleistungen geltend machen mit der Begründung, die bei ihm festgestellte BAK sei nicht ursächlich gewesen für den Unfall.

Die bei dem Unfall erheblich verletzte Ehefrau F des K macht Schadensersatzansprüche geltend gegen die zugunsten des Fahrzeuges des K bestehende Haftpflichtversicherung.

Denkbar ist auch die Fallgestaltung, dass K sich auf einer Dienstfahrt befindet, sei es mit seinem eigenen Fahrzeug oder mit dem Fahrzeug seines Arbeitgebers.

 

Rz. 278

Bei der Beratung und Interessenvertretung des K sind verschiedene Probleme zu beachten und zu klären:

Interessenkollision bei Verteidigung des K und gleichzeitiger Interessenvertretung der Ehefrau F gegen die Haftpflichtversicherung des K oder gegen G oder dessen Haftpflichtversicherung.
Frage der Unabwendbarkeit und mögliche Haftungsverteilung entsprechend der Beweislage.
Schadensersatzansprüche der Ehefrau F gegen ihren Ehemann K und/oder gegen dessen Haftpflichtversicherung oder gegen die Haftpflichtversicherung des Gegners G.
Entfallen der Regressansprüche aufgrund fehlender Ursächlichkeit der festgestellten BAK von 1,2 ‰ für das Unfallgeschehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge