Rz. 1

Der Kraftfahrer K, der unter einer BAK von 0,95 ‰ steht, stößt in einem durch Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich mit einem links abbiegenden Fahrzeug, das von Gegner G gelenkt wird, zusammen. Fahrer K, dessen Ehefrau F, die sich im Fahrzeug als Beifahrerin befindet, und auch G werden verletzt. Weiter entsteht an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden. G behauptet, er habe abbiegen können und darauf vertrauen können, dass K anhalten werde, weil auch schon das andere in gleicher Fahrtrichtung parallel fahrende Fahrzeug abgebremst und angehalten habe. Gegen K wird daraufhin ein Ermittlungs- und Strafverfahren geführt wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge von Trunkenheit und fahrlässiger Körperverletzung.

K wird die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen. In diesem Verfahren ergeht gegen K ein Strafbefehl wegen Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c StGB in Tateinheit mit einer fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB. Er wird verurteilt zu 30 Tagessätzen mit einer Tagessatzhöhe entsprechend seinem Einkommen. Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen mit einer Sperrfrist von noch acht Monaten.

 

Rz. 2

Hiergegen wird Einspruch eingelegt mit der Begründung, für die Verfolgung der Körperverletzung der F bestehe kein öffentliches Interesse. Im Übrigen wird von der Verteidigung geltend gemacht, der Unfall beruhe nicht auf alkoholbedingter – relativer – Fahruntüchtigkeit des K, da das Unfallgeschehen nicht auf typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen schließen lasse, sondern auch bei Beteiligung von absolut nüchternen Kraftfahrern vorkommen könne. Der Einspruch hat keinen Erfolg und das Amtsgericht verurteilt K entsprechend dem Inhalt des Strafbefehls unter entsprechender Kürzung der Sperrfrist auf noch sechs Monate.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat dahin gehend Erfolg, dass nur noch eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG erfolgt, wobei das Fahrverbot dadurch abgegolten ist, dass K aufgrund der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis den Führerschein für vier Monate entbehrte. K erwägt, wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis Antrag auf Entschädigung zu stellen.

 

Rz. 3

Als Rechtsgrundlagen des Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtes sowie als Tatbestände sind anzuführen:

Zum Verkehrsstrafrecht das Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), die Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315c StGB), Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB), die Rauschtat (§ 323a StGB), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) sowie die Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB). Grundlagen des Verfahrensrechtes sind auch im Verkehrsstrafrecht die StPO und das JGG.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 69 StGB geregelt.

 

Rz. 4

Gesetzliche Grundlage für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Vorschrift des § 24 StVG. Diese Vorschrift umfasst alle Ordnungswidrigkeiten gegen die StVO, StVZO und FeV.[1] Als Rechtsnormen für die Verhängung eines Fahrverbotes sind zu nennen § 25 StVG sowie § 44 StGB. Weiter ist zur Entwicklung des Straßenverkehrsrechtes zu verweisen auf die Darstellungen von Hess/Burmann.[2]

[1] Hentschel/König/Dauer, StVG § 24 Rn 5.
[2] Hess/Burmann, NJW 2011, 1124–1130.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge