Rz. 134

OLG Düsseldorf NZV 1998, 298 (auch bei mehreren selbstständigen Handlungen, für die der Bußgeldkatalog jeweils ein Regelfahrverbot vorsieht, ist nur ein Fahrverbot anzuordnen)

Wird ein Fahrverbot rechtskräftig, ist zu beachten, dass es mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins beginnt. Bis zu einem Urteil bleibt die Zuständigkeit der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde gem. § 92 OWiG bestehen. Zur Vollstreckung eines strafrechtlichen Urteils ist die Staatsanwaltschaft gem. § 72 OWiG zuständig. Laufen zwei Fahrverbote gleichzeitig, sind die Fahrverbote nicht nacheinander zu vollstrecken, sondern es erfolgt jeweils eine Anrechnung in der anderen Sache,[198] was dem Betroffenen ein zusätzliches Taktieren ermöglicht.

[198] BayObLG DAR 1994, 74.

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