Rz. 71
Unter den Tatbestand des § 21 StVG fällt sowohl das Fahren ohne Fahrerlaubnis als auch das Fahren obwohl ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB oder gem. § 25 StVG verhängt worden ist.
Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG macht sich der Halter eines Kraftfahrzeuges strafbar, wenn er es als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ein Fahrverbot gegeben ist.
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