Rz. 285

Weitere Haftungstatbestände, und zwar Verschuldenshaftung, sind die Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB. Hiernach kommen in Betracht:

Haftung des Geschäftsherrn gem. § 831 BGB
Haftung der Eltern aus Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB
Haftung des Tierhalters aus § 833 BGB sowie
die Staatshaftung gem. § 839 BGB, Art. 34 GG, jedoch mit der Besonderheit der haftungseinschränkenden Subsidiaritätsklausel
Billigkeitshaftung nach § 829 BGB
Haftung Minderjähriger gem. § 823 ff. i.V.m. § 828 BGB
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen gem. § 839a BGB

Die sich aus § 823 Abs. 2 BGB ableitende Verkehrssicherungspflicht kommt auch als Haftungstatbestand bei Straßenverkehrsunfällen in Betracht.

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