Rz. 285
Weitere Haftungstatbestände, und zwar Verschuldenshaftung, sind die Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB. Hiernach kommen in Betracht:
▪ | Haftung des Geschäftsherrn gem. § 831 BGB |
▪ | Haftung der Eltern aus Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB |
▪ | Haftung des Tierhalters aus § 833 BGB sowie |
▪ | die Staatshaftung gem. § 839 BGB, Art. 34 GG, jedoch mit der Besonderheit der haftungseinschränkenden Subsidiaritätsklausel |
▪ | Billigkeitshaftung nach § 829 BGB |
▪ | Haftung Minderjähriger gem. § 823 ff. i.V.m. § 828 BGB |
▪ | Haftung des gerichtlichen Sachverständigen gem. § 839a BGB |
Die sich aus § 823 Abs. 2 BGB ableitende Verkehrssicherungspflicht kommt auch als Haftungstatbestand bei Straßenverkehrsunfällen in Betracht.
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