Rz. 420

Gem. § 116 Abs. 6 SGB X ist ein Forderungsübergang ausgeschlossen, wenn sich der Ersatzanspruch des VR gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet und dieser den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat (ebenso § 67 VVG a.F.).

Dieses sog. Familienprivileg ist nunmehr in § 86 Abs. 3 VVG erweitert worden. Neu ist die Privilegierung aller Haushaltsangehörigen des VN, die einen Forderungsübergang zum Nachteil der Personen ausschließt, die mit dem VN zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in häuslicher Gemeinschaft lebten, es sei denn, diese haben den Schaden vorsätzlich verursacht.

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