Rz. 238
Handelt es sich um eine Straftat, bei der die Entziehung der Fahrerlaubnis oder aber eine isolierte Sperre angeordnet wird, erfolgt eine Bewertung mit 3 Punkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 StVG).
Übersicht zu der Anlage 13 zu § 40 FeV
laufende Nummer | Straftat | Vorschriften | Punkte |
---|---|---|---|
1.1. | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB | 3 |
1.2 | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB | 3 |
1.3 | Nötigung | § 240 StGB | 3 |
1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB | 3 |
1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB | 3 |
1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5 StGB | 3 |
1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB | 3 |
1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB | 3 |
1.9 | Vollrausch | § 323a StGB | 3 |
1.10 | Unterlassene Hilfeleistung | § 323c StGB | 3 |
1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG | 3 |
1.12 | Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG | 3 |
Rz. 239
Dem Wortlaut der Anlage 13 zu § 40 FeV lässt sich entnehmen, dass bei Straftaten die richterliche Entscheidung über die jeweilige Führerscheinmaßnahme (Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot) darüber entscheidet, ob überhaupt bzw. wie viele Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen werden.
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