Rz. 238

Handelt es sich um eine Straftat, bei der die Entziehung der Fahrerlaubnis oder aber eine isolierte Sperre angeordnet wird, erfolgt eine Bewertung mit 3 Punkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 StVG).

 

Übersicht zu der Anlage 13 zu § 40 FeV

laufende Nummer Straftat Vorschriften Punkte
1.1. Fahrlässige Tötung § 222 StGB 3
1.2 Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB 3
1.3 Nötigung § 240 StGB 3
1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB 3
1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB 3
1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5 StGB 3
1.7 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB 3
1.8 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB 3
1.9 Vollrausch § 323a StGB 3
1.10 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB 3
1.11 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG 3
1.12 Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG 3
 

Rz. 239

Dem Wortlaut der Anlage 13 zu § 40 FeV lässt sich entnehmen, dass bei Straftaten die richterliche Entscheidung über die jeweilige Führerscheinmaßnahme (Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot) darüber entscheidet, ob überhaupt bzw. wie viele Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen werden.

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