Rz. 236

Mit 2 Punkten werden entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 2 StVG besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit einem Fahrverbot sowie Straftaten, bei denen jedoch keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, geahndet.

Übersicht zu der Anlage 13 zu § 40 FeV

 

2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht unter Nummer 1 erfasst sind:

laufende Nummer Straftat Vorschriften Punkte
2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 222 StGB 2
2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 229 StGB 2
2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 240 StGB 2
2.1.4 gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB 2
2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB 2
2.1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Abs. 1. Nr. 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5 StGB 2
2.1.7 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB 2
2.1.8 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB 2
2.1.9 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 323a StGB 2
2.1.10 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 323c StGB 2
2.1.11 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG 2
2.1.12 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 22 StVG 2
 

2.2. folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat) Punkte
2.2.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 241, 241.1, 241.2 2
2.2.2 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt 242, 242.1, 242.2 2
2.2.3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1. bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften 2
2.2.4 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 12.6 in Verbindung mit 12.6.3. 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs 2
2.2.5 Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.2 2
2.2.5a Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet 50, 50.1, 50.2, 50.3 2
2.2.5b Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Abs. 2 StVO) benutzt 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3 2
2.2.6 Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 83.3 2
2.2.7 Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert 89b.2, 244 2
2.2.8 Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 2
2.2.8a Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen 135, 135.1, 135.2 2
2.2.8b Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung 246.2, 246.3 2
 

Rz. 237

Mit 2 Punkten werden daher die Straftaten, für die keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, sanktioniert.

Bestimmte Straftaten werden aber nur mit 2 Punkten geahndet, soweit bei diesen Straftaten ein Fahrverbot angeordnet worden ist; dies gilt beispielhaft für die fahrlässige Körperverletzung oder aber die Nötigung.

Wann für welche Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre 2 Punkte zur Bewertung kommen, ist dem genauen Wortlaut der Nummer 2.1. der abgedruckten Tabelle zu entnehmen.

Bei gro...

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