Rz. 236
Mit 2 Punkten werden entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 2 StVG besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit einem Fahrverbot sowie Straftaten, bei denen jedoch keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, geahndet.
Übersicht zu der Anlage 13 zu § 40 FeV
2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht unter Nummer 1 erfasst sind:
laufende Nummer | Straftat | Vorschriften | Punkte |
---|---|---|---|
2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 222 StGB | 2 |
2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 229 StGB | 2 |
2.1.3 | Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist | § 240 StGB | 2 |
2.1.4 | gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB | 2 |
2.1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB | 2 |
2.1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Abs. 1. Nr. 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5 StGB | 2 |
2.1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB | 2 |
2.1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB | 2 |
2.1.9 | Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323a StGB | 2 |
2.1.10 | Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323c StGB | 2 |
2.1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG | 2 |
2.1.12 | Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 22 StVG | 2 |
2.2. folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
laufende Nummer | Ordnungswidrigkeit | laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat) | Punkte |
---|---|---|---|
2.2.1 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | 241, 241.1, 241.2 | 2 |
2.2.2 | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt | 242, 242.1, 242.2 | 2 |
2.2.3 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten | 9.1. bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften | 2 |
2.2.4 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten | 12.6 in Verbindung mit 12.6.3. 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs | 2 |
2.2.5 | Überholvorschriften nicht eingehalten | 19.1.1, 19.1.2, 21.2 | 2 |
2.2.5a | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet | 50, 50.1, 50.2, 50.3 | 2 |
2.2.5b | Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Abs. 2 StVO) benutzt | 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3 | 2 |
2.2.6 | Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren | 83.3 | 2 |
2.2.7 | Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | 89b.2, 244 | 2 |
2.2.8 | Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens | 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 | 2 |
2.2.8a | Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 135, 135.1, 135.2 | 2 |
2.2.8b | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung | 246.2, 246.3 | 2 |
Rz. 237
Mit 2 Punkten werden daher die Straftaten, für die keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, sanktioniert.
Bestimmte Straftaten werden aber nur mit 2 Punkten geahndet, soweit bei diesen Straftaten ein Fahrverbot angeordnet worden ist; dies gilt beispielhaft für die fahrlässige Körperverletzung oder aber die Nötigung.
Wann für welche Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre 2 Punkte zur Bewertung kommen, ist dem genauen Wortlaut der Nummer 2.1. der abgedruckten Tabelle zu entnehmen.
Bei gro...
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