aa) Spezielle Umstände

 

Rz. 127

OLG Hamm NZV 1997, 240 (bei einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände); ebenso OLG Hamm zfs 1997, 38
OLG Dresden DAR 1995, 498 (Existenzgefährdung)
OLG Hamm DAR 2002, 83 (Absehen vom Fahrverbot trotz Voreintragung)
BayObLG DAR 2002, 521 (Geschwindigkeitsmessung und Unterschreiten des Mindestabstandes von 200 m unmittelbar vor Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit, markiert durch Ortstafel)
OLG Oldenburg NZV 2002, 414 (Absehen vom Regelfahrverbot wegen mehrerer einfacher Milderungsgründe)
OLG Karlsruhe NZV 2005, 54 (Geschwindigkeitsüberschreitung durch Arzt, Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer rechtfertigenden notstandsähnlichen Situation)
BayObLG v. 17.9.2019 – 201 ObOWi 1580/19 (Absehen vom Fahrverbot bei Fahrt mit fremdem Fahrzeug)

bb) Berufliche Härte und Nachteile

 

Rz. 128

BayObLG zfs 1998, 34; AG Bad Hersfeld zfs 1998, 194; Pfälzisches OLG Zweibrücken zfs 1996, 273; OLG Braunschweig zfs 1996, 194; OLG Hamm zfs 1995, 315; OLG Oldenburg zfs 1995, 275; Saarländisches OLG zfs 1996, 114 (Ausnahme vom Regelfahrverbot bei ordnungswidrigem Fahren unter Alkohol)
OLG Koblenz NZV 1996, 373 (Regelfahrverbot trotz beruflicher Härte)
OLG Düsseldorf NZV 1996, 247 = DAR 1996, 290 (Ausnahme für Lkw vom Regelfahrverbot)
OLG Hamm NZV 1995, 366 (Taxifahrer, berufliche Nachteile)
OLG Dresden DAR 1995, 498 (Absehen von Fahrverbot bei Rotlichtverstoß, berufliche Härte)
BayObLG DAR 1999, 599 (drohende Existenzgefährdung – umfassende Aufklärung durch Tatgericht erforderlich)
OLG Hamm DAR 2001, 519 (Absehen vom Fahrverbot bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen/Taxifahrer)
OLG Hamm NZV 2003, 398 (Absehen vom Fahrverbot nicht nur geboten bei einer "Härte außergewöhnlicher Art", vielmehr reichen schon "erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnliche oder durchschnittliche Umstände")
OLG Karlsruhe zfs 2005, 101 (außergewöhnliche Härte, im Übrigen Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten)

cc) Drohender Arbeitsplatzverlust

 

Rz. 129

OLG Koblenz NZV 1997, 48; OLG Köln DAR 1996, 507; OLG Celle NZV 1996, 117; OLG Hamm zfs 1996, 316; OLG Celle zfs 1996, 35 (drohender Arbeitsplatzverlust)
KG DAR 2004, 164 (Voraussetzungen des Wegfalls des Fahrverbotes wegen Existenzgefährdung, gebotene Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes)
OLG Hamm SVR 2004, 146 (bei Gefährdung der beruflichen Existenz kann in einem Regelfall von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden)
BayObLG v. 31.7.2019 – 202 ObOWi 1244/19 (drohender Arbeitsverlust, zum Inhalt Arbeitgeberbescheinigung, regelmäßig Vernehmung des Arbeitgebers als Zeuge)

dd) Fahrverbot und Aufbauseminar

 

Rz. 130

BayObLG NZV 1996, 374 (keine Ausnahme vom Regelfahrverbot wegen Teilnahme an Aufbauseminar für Kraftfahrer)

ee) Regelfahrverbot, günstige Prognose

 

Rz. 131

BayObLG NJW 1996, 3354 (keine Ausnahme vom Regelfahrverbot wegen günstiger Prognose)
BayObLG zfs 1995, 315 (Absehen vom Regelfahrverbot wegen günstiger Prognose)

Insbesondere ist die Möglichkeit zu erörtern, ob das Absehen vom Fahrverbot möglich ist durch eine erhöhte Geldbuße (OLG Hamm NZV 1996, 77).

Auch Ausnahmen von bestimmten Fahrzeugen vom Fahrverbot kommen in Betracht, so z.B. die Ausnahme von Lkw vom Fahrverbot, wenn Geschwindigkeitsüberschreitung mit Pkw begangen wurde (OLG Düsseldorf NZV 1996, 247).

ff) Lange Dauer des Verfahrens

 

Rz. 132

BayObLG DAR 2004, 406 (kein Fahrverbot bei länger zurückliegender Tat)
OLG Köln NZV 2004, 422 (kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer [mehr als 2 Jahre])
BayObLG NZV 2004, 100 (Herabsetzung des Fahrverbots von 2 Monaten auf 1 Monat)
OLG Celle SVR 2005, 194 (das Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer ist grds. eine Frage des Einzelfalls, Fahrverbot nur bei besonderen Umständen)
OLG Karlsruhe DAR 2005, 168 (der Sinn eines Fahrverbotes ist in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als 2 Jahre zurückliegt)
OLG Brandenburg NZV 2005, 278 (kein Fahrverbot, wenn Verkehrsordnungswidrigkeit 2 Jahre und 4 Monate zurückliegt)
OLG Hamm NZV 2004, 598 (kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer [22 Monate])
OLG Bremen v. 19.7.2019 – 1 SsBs 4/19, 1 Ss Bs 4/19 (Absehen vom Fahrverbot bei 2 Jahren zwischen Tat und Urteil)

gg) Einmaliges Versagen

 

Rz. 133

LG München NZV 2005, 56 (kein Fahrverbot bei einmaligem Versagen eines Berufskraftfahrers)

hh) Abkürzung Fahrverbot und ein Fahrverbot bei wiederholten Verstößen

 

Rz. 134

OLG Düsseldorf NZV 1998, 298 (auch bei mehreren selbstständigen Handlungen, für die der Bußgeldkatalog jeweils ein Regelfahrverbot vorsieht, ist nur ein Fahrverbot anzuordnen)

Wird ein Fahrverbot rechtskräftig, ist zu beachten, dass es mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins beginnt. Bis zu einem Urteil bleibt die Zuständigkeit der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde gem. § 92 OWiG bestehen. Zur Vollstreckung eines strafrechtlichen Urteils ist die Staatsanwaltschaft gem. § 72 OWiG zuständig. Laufen zwei Fahrverbote gleichzeitig, sind die Fahrverbote nicht nacheinander zu vollstrecken, sondern es erfolgt jeweils eine Anrechnung in der anderen Sache,[198] was dem Betroffenen ein zusätzliches Taktieren ermöglicht.

[198] BayObLG DAR 1994, 74.

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