Rz. 418

Durch die Regelung des § 86 VVG ist für den Bereich der Schadenversicherung[502] zugunsten des VR ein Rechtsübergang geregelt für die Ansprüche, die dem VN auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zustehen. Die cessio legis umfasst aus dem Bereich der Kraftfahrtversicherung nur noch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Erfasst wird nicht die Insassenunfallversicherung, da diese nicht Schadenversicherung ist.

[502] BGH VersR 1980, 1072.

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