Rz. 406

Die dem VN vertraglich auferlegten Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles sind abschließend in § 5 PflVG vorgegeben, d.h. sie bleiben auch im neuen VVG dieselben und sind nunmehr in D.1 bzw. D.2 AKB 2008 geregelt. Danach kann Leistungsfreiheit eintreten bei Verwendung des Fahrzeugs

zu einem anderen als im Versicherungsantrag angegebenen Zweck;
durch einen unberechtigten Fahrer;
ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis;
zu Wettrennen;
unter Einfluss alkoholischer Getränke, wenn dadurch das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann.
 

Rz. 407

Wird einer Obliegenheit zuwider gehandelt, kann dies dazu führen, dass der VR im Innenverhältnis zum VN oder der mitversicherten Person ganz oder teilweise gem. § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei wird. Dies ändert wie dargelegt jedoch nichts an der Verpflichtung des VR, die berechtigten Ansprüche des Geschädigten auf Schadensersatz aus Anlass des Schadensfalls zu befriedigen. Es gilt insoweit der aus § 115 VVG resultierende Direktanspruch. Die teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit berechtigt den VR also "lediglich" dazu, den VN in entsprechender Höhe in Regress zu nehmen.

 

Rz. 408

Die Obliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Versicherungsfall werden in den seit 2008 geltenden AKB in Abschnitt E AKB 2015 geregelt. Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Versicherungsfall ist ebenfalls die beschränkte Leistungsfreiheit des VR. Der Regress wird gem. § 6 Abs. 1 KfzPflVV i.d.R. auf 2.500 EUR, in besonders schwerwiegenden Fällen auf 5.000 EUR beschränkt.

 

Rz. 409

Genau wie bei einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls gilt auch bei einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls, dass der VR lediglich bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung im vollen Umfang leistungsfrei wird. Im Fall der grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung steht dem VR ein vom ihm auszuübendes Leistungskürzungsrecht zu, welches sich an der Schwere des Verschuldens zu orientieren hat.

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