Rz. 115

Ein Kraftfahrzeugführer, der im Straßenverkehr fährt, obwohl er mehr als 0,5 ‰ im Blut hat oder mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft hat oder aber das Kraftfahrzeug im Straßenverkehr fährt, obwohl er unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mitteln steht, handelt ordnungswidrig und gegen diesen Kraftfahrzeugführer wird zusätzlich ein Fahrverbot verhängt.

Dem Wortlaut des § 24a StVG entsprechend muss es sich um einen Kraftfahrzeugführer handeln, so dass das Fahren mit einem Fahrrad nicht unter § 24a StVG fällt.

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