Rz. 114

Wenn jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird, so kann das Gericht gegen diesen Täter gem. § 44 Abs. 1 StGB für die Dauer von einem Monat bis zu 6 Monaten ein Fahrverbot verhängen.

In § 44 Abs. 1 S. 2 StGB sind die Regelfälle aufgezählt, in denen ein Fahrverbot anzuordnen ist. Hiernach ist ein Fahrverbot anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB oder nach § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt.

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