Rz. 364

Der manipulierte Unfall ist gegeben, wenn Schädiger und Geschädigter zum Nachteil der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zusammenarbeiten. Eine Vielzahl an verdächtigen Tatsachen kann als Indizien zu dem begründeten Verdacht führen, dass es sich vorliegend um ein manipuliertes Unfallereignis handelt, bei dem der Geschädigte typischerweise in eine Beschädigung seines Kfz eingewilligt hat. Der Beweis für eine Einwilligung des Geschädigten ist jedenfalls dann geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in ihrer Gesamtschau hierauf hindeutet.[459] Wichtige Indizien sind vor allem eine fehlende Plausibilität des behaupteten Unfallherganges oder aber sogar Anhaltspunkte für eine bewusste Schadensherbeiführung ohne Vermeidungsverhalten.[460] Zu diesem hinzukommen können weitere Anhaltspunkte, bspw. eine fiktive Abrechnung mit einem Luxuskraftfahrzeug bzw. hochwertigen Pkw auf Schädigerseite mit der Möglichkeit einer gewinnbringenden kostengünstigen Reparatur, widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang, das Verschweigen von Vorschäden sowie eine vorsätzliche Schadensherbeiführung.[461] Hinzutreten können weitere Verdachtsmomente wie bspw. das Fehlen von Unfallzeugen, ein Fremdverursacher mit einem Leih- oder Firmenfahrzeug, ein leicht beherrschbares Unfallgeschehen mit einer auf den ersten Blick eindeutigen Haftung und eine auffällige Unfallhäufigkeit des Geschädigtenfahrzeugs.[462] Im Prozess wird der VR dem Rechtsstreit auf Seiten des beklagten VN bzw. Fahrers als Nebenintervenient beitreten, wenn der Verdacht besteht, dass dieser den Unfall im Einverständnis mit dem Kläger herbeigeführt hat.[463] Erweist sich der Verdacht des VR als unbegründet, hat die versicherte Person aufgrund der Deckungsverpflichtung des VR einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendung für die Einschaltung eines eigenen Anwalts.[464]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge