Rz. 24

Abstandsregelungen sind in § 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) enthalten.

Hiernach muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass hinter diesem Fahrzeug gehalten werden kann, auch wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich bremst. Zudem ist in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 StVO für bestimmte Kraftfahrzeuge und bestimmte Lkw eine Abstandsregelung getroffen.

 

Rz. 25

In der Praxis wird häufig von dem Grundsatz ausgegangen, dass der Abstand dem Wert des halben "Tachowertes" entsprechen muss. Ein Bußgeld wird jedoch erst dann verhängt, wenn der halbe Tachowert um mehr als die Hälfte unterschritten wird.

Zudem muss die Abstandsunterschreitung eine gewisse Dauer betragen. Der Betroffene muss die Abstandsunterschreitung je nach gefahrener Geschwindigkeit über eine Wegstrecke von 150–300 m begehen, um in den bußgeldbewehrten Bereich zu gelangen.[30]

Etwaige Abstandsunterschreitungen werden häufig durch Videoaufzeichnungen dokumentiert.

 

Rz. 26

Bei den einzelnen Abstandsmessverfahren wird jedoch zunächst aus der Videoaufzeichnung immer nur der zeitliche Abstand ermittelt, dieser wird dann in Meter umgerechnet.[31]

Die vorhandene Videoaufzeichnung belegt daher nicht automatisch den konkreten vorgeworfenen Abstandsvorwurf sowie den korrekten Messablauf. Erforderlich ist hierfür vielmehr eine korrekte Auswertung des Videomaterials mittels eines Softwareprogramms unter Berücksichtigung des Messmaterials, der Brennweite des Aufnahmeobjektivs sowie des Messrasters.[32]

Die eigentliche Überprüfung der vorgeworfenen Abstandsunterschreitung setzt daher aufgrund dieses komplexen Messsystems oftmals die Einholung eines Sachverständigengutachtens voraus.

 

Rz. 27

Entsprechend der Tabelle 2 zu der lfd. Nr. 12 des Bußgeldkatalogs werden die nachfolgenden Abstandsunterschreitungen wie folgt bußgeldbewehrt:[33]

 

Tabelle 2 zu Nr. 12 des Bußgeldkatalogs: Nichteinhalten des Abstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Nr. Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern Regelsatz in EUR Fahrverbot Punkte
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h      
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 EUR   1
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 EUR   1
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 EUR   1
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 EUR   1
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 EUR   1
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h      
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 EUR   1
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 EUR   1
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 EUR 1 Monat 2
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 EUR 2 Monate 2
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 EUR 3 Monate 2
12.7 c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h      
12.7.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 EUR   1
12.7.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180 EUR   1
12.7.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240 EUR 1 Monat 2
12.7.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320 EUR 2 Monate 2
12.7.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400 EUR 3 Monate 2
[30] OLG Celle VRS 1955, 448; OLG Düsseldorf NZV 1993, 242; OLG Zweibrücken zfs 1999, 359.
[31] Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, S. 109.
[32] Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, S. 109.
[33] Bode, Bußgeldkatalog, S. 114 f.

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