Rz. 403

Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung sichert den Fall ab, aus einem Schadenereignis dritten Personen gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden. Die Leistungspflicht des VR bei der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht in der Verpflichtung zur Befriedigung begründeter und der Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche. Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist geregelt in Abschnitt A. 1.1. AKB 2015.[473]

In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der allgemeinen Haftpflichtversicherung bedeutsam sein. Es gilt, dass beide Versicherungen sich nicht überschneiden und Deckungslücken entstehen dürfen. Entscheidend im Rahmen der sog. "Benzinklausel" ist, ob sich eine Gefahr realisiert hat, die unmittelbar mit dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zusammenhängt.[474]

[473] Zur Wirksamkeit von Tarifänderungsklauseln in der Kfz-Haftpflichtversicherung vgl. BGH NVersZ 2001, 284.
[474] BGH zfs 2007, 221.

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