Rz. 33

In allen Bundesländern gibt es interne Regelungen zur Feststellung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen. Eine gute Zusammenstellung gibt Sobisch.[69]

In den Ländern gibt es allerdings durchaus Unterschiede. So ist die Geschwindigkeitsüberwachung teilweise ausschließlich Aufgabe der Polizei. Soweit in den Ländern eine Geschwindigkeitsüberwachung durch kommunale Überwachung vorgesehen ist, gelten diese Regeln grundsätzlich auch für diese; aber auch hier gibt es Ausnahmen.[70]

Die Überwachung von Verkehrsverstößen gehört zu den hoheitlichen Aufgaben. Nach h.M. sind innerörtliche Geschwindigkeitsmessungen durch Kommunen zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu geschaffen sind, insbesondere wenn sie vom jeweiligen Bundesland übertragen sind.[71]

 

Rz. 34

Vielfach wird bei der Verkehrsüberwachung eine "moderne Wegelagerei" beklagt. Damit sind vor allem unzulässige fiskalische Erwägungen gemeint. Überzogenen Varianten bei der kommunalen Geschwindigkeitsmessung ist entgegenzuwirken.[72] Dies kann dadurch geschehen, dass eine Festschreibung von Grundsätzen der Verkehrsüberwachung verbindlich vorgegeben wird. Maßgebend sind dabei insbesondere:

Festlegung von Grundsätzen und Zielen der Verkehrsüberwachung; Orientierung der Überwachung an Verkehrssicherheitsaspekten; Verkehrsunfallprävention; Stärkung der Verkehrsmoral
keine fiskalischen Erwägungen (z.B. Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt; Bayern)[73]
Abstimmen der Festlegung von Messstellen und Kontrollzeiten mit Vollzugspolizei/Polizeidienst
Geschwindigkeitstoleranz
Verkehrsfehlergrenze /Gerätefehlertoleranzen
Messprotokoll
Kriterien für die Auswahl der Messstellen: Konzentration der Geschwindigkeitsüberwachung auf Unfallschwerpunkte, gefahrenträchtige Stellen und schutzwürdige Straßenabschnitte (z.B. Schulen, Kindergärten, Altenheime, verkehrsberuhigte Bereiche, Tempo-30-Zonen, Wohngebiete, Spielplätze, Lärmschutz)
Betrieb von Verkehrsüberwachungsanlagen durch Private ist nicht zulässig/zulässig unter bestimmten Voraussetzungen
Verkehrsüberwachungspersonal muss aus- und fortgebildet werden.[74]
 

Rz. 35

Dass die Überwachung von Verkehrsverstößen zu den hoheitlichen Aufgaben gehört, führt nicht dazu, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht von einer Person vorgenommen werden darf, die mit der zu dieser Messung zuständigen Kommune in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis steht. Als Angestellter der Kommune ist diese Person nicht Privatperson i.S.d. Einbeziehung Privater in hoheitliche Aufgaben.[75] Auch der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Berufsbeamten zu übertragen ist, steht nicht entgegen.[76]

[69] Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2010, 48 ff.; DAR 2013, 100 ff.; DAR 2015, 163 ff.
[70] Sobisch, Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2010, 48 ff.; DAR 2013, 100 ff.; DAR 2015, 163 ff.
[71] Janker, NJW 1992, 1365; Bedenken äußert allerdings OLG Stuttgart NZV 1990, 439.
[72] Dazu z.B. Greiner, Moderne "Wegelagerei" durch willkürlich eingerichtete Tempo-30-Zonen, Die Polizei, Heft 8/97, 235.
[73] Dazu: Rebler, SVR 2011, 1, 4.
[74] Vgl. insgesamt: Sobisch, Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2010, 48 ff.; zur Frage, ob der Gemeindevollzugsbeamte als Messbeamter im vorgeschriebenen Sinne mit der Bedienung des Messgeräts ausreichend vertraut ist, siehe auch unten Rdn 68, 71 f.
[75] Etwa i.S. einer Beleihung, OLG Oldenburg NZV 2010, 163 = VerkMitt 2009, 36.
[76] OLG Oldenburg NZV 2010, 163 = VerkMitt 2009, 36; Strauß, Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum, 144 ff., 202, 204 f., 227; Steiner, DAR 1996, 272, 274.

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