Rz. 33
In allen Bundesländern gibt es interne Regelungen zur Feststellung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen. Eine gute Zusammenstellung gibt Sobisch.[69]
In den Ländern gibt es allerdings durchaus Unterschiede. So ist die Geschwindigkeitsüberwachung teilweise ausschließlich Aufgabe der Polizei. Soweit in den Ländern eine Geschwindigkeitsüberwachung durch kommunale Überwachung vorgesehen ist, gelten diese Regeln grundsätzlich auch für diese; aber auch hier gibt es Ausnahmen.[70]
Die Überwachung von Verkehrsverstößen gehört zu den hoheitlichen Aufgaben. Nach h.M. sind innerörtliche Geschwindigkeitsmessungen durch Kommunen zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu geschaffen sind, insbesondere wenn sie vom jeweiligen Bundesland übertragen sind.[71]
Rz. 34
Vielfach wird bei der Verkehrsüberwachung eine "moderne Wegelagerei" beklagt. Damit sind vor allem unzulässige fiskalische Erwägungen gemeint. Überzogenen Varianten bei der kommunalen Geschwindigkeitsmessung ist entgegenzuwirken.[72] Dies kann dadurch geschehen, dass eine Festschreibung von Grundsätzen der Verkehrsüberwachung verbindlich vorgegeben wird. Maßgebend sind dabei insbesondere:
▪ | Festlegung von Grundsätzen und Zielen der Verkehrsüberwachung; Orientierung der Überwachung an Verkehrssicherheitsaspekten; Verkehrsunfallprävention; Stärkung der Verkehrsmoral |
▪ | keine fiskalischen Erwägungen (z.B. Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt; Bayern)[73] |
▪ | Abstimmen der Festlegung von Messstellen und Kontrollzeiten mit Vollzugspolizei/Polizeidienst |
▪ | Geschwindigkeitstoleranz |
▪ | Verkehrsfehlergrenze /Gerätefehlertoleranzen |
▪ | Messprotokoll |
▪ | Kriterien für die Auswahl der Messstellen: Konzentration der Geschwindigkeitsüberwachung auf Unfallschwerpunkte, gefahrenträchtige Stellen und schutzwürdige Straßenabschnitte (z.B. Schulen, Kindergärten, Altenheime, verkehrsberuhigte Bereiche, Tempo-30-Zonen, Wohngebiete, Spielplätze, Lärmschutz) |
▪ | Betrieb von Verkehrsüberwachungsanlagen durch Private ist nicht zulässig/zulässig unter bestimmten Voraussetzungen |
▪ | Verkehrsüberwachungspersonal muss aus- und fortgebildet werden.[74] |
Rz. 35
Dass die Überwachung von Verkehrsverstößen zu den hoheitlichen Aufgaben gehört, führt nicht dazu, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht von einer Person vorgenommen werden darf, die mit der zu dieser Messung zuständigen Kommune in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis steht. Als Angestellter der Kommune ist diese Person nicht Privatperson i.S.d. Einbeziehung Privater in hoheitliche Aufgaben.[75] Auch der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Berufsbeamten zu übertragen ist, steht nicht entgegen.[76]
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