Rz. 18

Die Überwachung von Verkehrsverstößen gehört zu den hoheitlichen Aufgaben. Verstöße gegen die materiellen Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts sind unter den Sanktionsvorbehalt des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gestellt. Das diesbezügliche Sanktionssystem ist der öffentlichen Sicherheit zuzurechnen, welche zum Kern der originären Staatsaufgaben gehört.[47] Insofern können auch Kommunen in diese Aufgabenerfüllung eingebunden sein.

 

Rz. 19

Die kommunale Verkehrsüberwachung orientiert sich an der Zielsetzung der Verkehrsüberwachung ganz allgemein. Sie gewährleistet die innerörtliche Verkehrssicherheit, will aber durchaus auch der Umsetzung stadtentwicklungspolitischer Verkehrskonzepte dienen,[48] aber auch dem Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm und Abgase, sowie der Leichtigkeit des Verkehrs.[49]

Als wesentliche Ziele der Verkehrsüberwachung sind zu nennen

allgemein die Verbesserung der objektiven Verkehrssicherheitslage (Unfallverhütung und Reduzierung der Verkehrsunfälle, Minimierung der Unfallfolgen) und die Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls im Straßenverkehr,
die Verhinderung und die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr,
die Verbesserung des sicherheits- und umweltbewussten Verkehrsverhaltens.

Geschwindigkeitskontrollen sollen sich dabei auf folgende besonders schutzwürdige Straßenabschnitte konzentrieren:

Tempo 30-Zonen, Verkehrsberuhigte Bereiche und Wohnstraßen
das Umfeld von Kindergärten, Spielplätzen, Schulen bzw. Schulwegen, Senioren-/Pflegeheime u.Ä. Einrichtungen
Unfallhäufungsstellen (in Abstimmung mit den örtlichen Verkehrsunfallkommissionen).
 

Rz. 20

Ob und wie weit die Übertragung an die Kommunen geht, hängt von den landesrechtlichen Regelungen ab. Sofern die Kommunen von einer ihr eingeräumten Zuständigkeitsübertragung keinen Gebrauch machen, erfolgt die Verkehrsüberwachung weiterhin durch die (Vollzugs-)Polizei. Wurde Gebrauch gemacht, bleibt die (Vollzugs-)Polizei daneben zuständig.

Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 StVG können auch Ordnungsbehörden Behörden in im Sinne der Vorschrift sein.[50]

 

Rz. 21

Auf dieser Grundlage haben die Länder die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zunächst der Polizei übertragen. Daneben ist Gemeinden aufgrund spezieller landesrechtlicher Regelungen die Befugnis zur Verkehrsüberwachung zugewiesen. Letztere erstreckt sich grundsätzlich auf Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr und auf die Geschwindigkeitsüberwachung.[51]

 

Rz. 22

So sind in Bayern die Gemeinden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, sowie zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen der Verkehrszeichen Zeichen 240 StVO (gemeinsamer Geh- und Radweg), Zeichen 242.1/242.2 StVO (Fußgängerbereiche), Zeichen 325.1/325.2 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) stehen (§ 2 Abs. 3 S. 1 ZuVOWiG).[52]

 

Rz. 23

Im Saarland kann das Innenministerium aufgrund § 80 Abs. 4 SaarlPolG der Ortspolizeibehörde (Verwaltungspolizei i.S.d. SaarlPolG; es ist der Bürgermeister/Oberbürgermeister) auf Antrag die Befugnis übertragen, die Verkehrsüberwachung innerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des ruhenden Verkehrs (Halt- und Parkverstöße) und fließenden Verkehrs (Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeitenund der Befolgung der Lichtzeichenanlagen gem. § 37 StVO) wahrzunehmen.

Das Innenministerium kann auf Antrag auch eine Ortspolizeibehörde für die Verkehrsüberwachung in den Bezirken mehrerer Ortspolizeibehörden für zuständig erklären. Die beteiligten OPB müssen dies beantragen (§ 84 Abs. 4 S. 3 SaarlPolG).

Die Ortspolizeibehörde kann in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten erforschen und Verwarnungen nach § 56 OWiG erteilen (§ 80 Abs. 4 S. 2 SaarlPolG). Das Nähere ist in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.[53]

Soweit Gemeinden Verkehrsüberwachung betreiben, darf dies jedenfalls nicht unter fiskalischen Gesichtspunkten geschehen.[54] Fiskalische Erwägungen stehen der im Rahmen einer nicht unwesentlich auf Verkehrssicherheit und Prävention abzielenden Verkehrsüberwachung diametral entgegen. Auch die Akzeptanz des Verkehrsteilnehmers wäre verloren. Dem Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Akzeptanz gegenüber den Verkehrsteilnehmern muss durch eine sorgfältige Auswahl und Prüfung von Ort, Zeit und Anlass der Kontrollen entsprochen werden. Eine Bevorzugung von Kontrollörtlichkeiten mit zwar hoher Verstoßhäufigkeit, aber erkennbar geringem Konflikt- und Unfallrisiko, steht nicht mit dem Wesen und den Zielen der Verkehrsüberwachung im Einklang.[55]

Die Übertragung der Verkehrsüberwachung auf Kommunen wird unterschiedlich hergeleitet.[56]

 

Rz. 24

1. Variante: Die Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten du...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge