Rz. 2

Die polizeiliche Verkehrsüberwachung findet ihre Grundlage in Spezialgesetzen (vgl. z.B. § 36 Abs. 5 StVO u.U. i.V.m. Mitführ- bzw. Aushändigungspflichten aufgrund der FeV oder FZV, § 44 Abs. 2 StVO, § 5 i.V.m § 46 Abs. 2 S. 4 FZV (notwendiges sofortiges polizeiliches Eingreifen zur Beschränkung oder Versagung des Betriebs eines Fahrzeugs), aber auch in der polizeilichen Generalklausel bzw. in den polizeilichen Standardmaßnahmen.[7] Die polizeiliche Verkehrsüberwachung ist von den einzelnen Ländern in "Richtlinien" geregelt. Sie ist eine hoheitliche Aufgabe. Insofern ist die wie auch immer geartete Mitwirkung Privater nicht unproblematisch. Die polizeiliche Verkehrsüberwachung ist als Verkehrssicherheitsarbeit Teil der Inneren Sicherheit. Die Verkehrsüberwachung hat "auf der Höhe der Zeit und insbesondere entsprechend dem "Stand der Technik" zu erfolgen".[8]

 

Rz. 3

Die polizeiliche Verkehrsüberwachung umfasst im Allgemeinen:

die Überprüfung der Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf Verkehrstüchtigkeit, Eignung und Einhaltung der Verkehrsvorschriften (wobei die Polizei bei nicht nur vorübergehenden Eignungsmängeln oder Mängeln hinsichtlich der Befähigung einer Person der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 2 Abs. 12 StVG Mitteilungen hierüber zu machen hat);
die Kontrolle der Verkehrsmittel auf Zulassung, Ausrüstung, Ladung und Zustand;
das Beobachten des Verkehrsraumes (Zustand, Gefahren, Abläufe, Belastung);
die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten;
die Einhaltung der den Umweltschutz fördernden rechtlichen Bestimmungen im Straßenverkehr.[9]
 

Rz. 4

Sie hat sich zu konzentrieren auf:

die als Hauptunfallursachen bekannten Deliktsgruppen;
örtliche und zeitliche Delinquenzschwerpunkte;
den Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer;
besonders gefahrenerhöhende Umstände bei Verkehrsteilnehmern, Verkehrsmitteln und im Verkehrsraum;
umwelt- und gesundheitsschädigende Verhaltensweisen und Zustände im Straßenverkehr.
 

Rz. 5

Insgesamt ist dabei auch der Gesichtspunkt der Prävention zu beachten.[10]

 

Rz. 6

Geschwindigkeitskontrollen haben sich an den Erkenntnissen der Verkehrsunfallanalyse zu orientieren. Sie sind in schutzwürdigen Bereichen (Zone 30, Wohngebiete, im Umfeld von Kindergärten, Schulen u.Ä.) vorzusehen. Kontrollörtlichkeiten mit zwar hoher Verstoßhäufigkeit, aber erkennbar geringem Konflikt- und Unfallrisiko sind mit der Zielsetzung der polizeilichen Verkehrsüberwachung nicht vereinbar.

 

Rz. 7

Die Bundesländer haben Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung erlassen.[11] Sie sollen der rechtmäßigen Ausübung des behördlichen Handelns bei Feststellung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen, insbesondere auch bei Ermessensausübung, dienen. Die Richtlinien weichen teilweise erheblich voneinander ab. Für das anwaltliche Mandat sind diese zunächst einmal internen Vorgaben durchaus von Bedeutung. Sobisch[12] hat[13] alle einschlägigen landesrechtlichen Richtlinien, Erlasse, Verwaltungsvorschriften usw. mit Quellenangabe zusammengetragen und "unter messtechnischen und verkehrsrechtlichen Aspekten strukturell zusammengefasst und vergleichend gegenübergestellt".

 

Rz. 8

Die technischen Geräte zur Geschwindigkeitsüberwachung unterliegen der Eichpflicht.[14] Sie müssen gemäß den dem Stand der Technik entsprechenden Bedingungen und gemäß Bedienungsanleitung aufgestellt, angeschlossen und bedient werden. Es muss sichergestellt sein, dass mindestens ein Beamter am jeweils eingesetzten Gerät ausgebildet sein muss.

 

Rz. 9

Insbesondere zum Nachweis gravierender Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen können Videoanlagen eingesetzt werden. Dabei sind auch die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Polizeigesetzes (vgl. z.B. §§ 25 ff. SaarlPolG) zu beachten. Die Qualifikation des Bedienpersonals ist durch Beschulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sicherzustellen. Die Verwertung verdachtsunabhängig zur Verkehrsüberwachung und insbesondere zur Abstandsmessung von Autobahnbrücken gemachter Videoaufzeichnungen ist verfassungswidrig. Für diesen Grundrechtseingriff bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; lediglich verwaltungsinterne Anweisungen reichen nicht aus.[15]

 

Rz. 10

Messergebnisse,[16] die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, können (nach Abzug der Messtoleranz) von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne weiteres zugrunde gelegt werden.[17] Fehlerquellen brauchen nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.[18] Substantiierter Vortrag bzgl. der Tatsache, dass sich ein Verkehrsverstoß nicht oder nicht so abgespielt hat, insbesondere bzgl. der Richtigkeit einer Messung, ist grundsätzlich bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich.[19] Geeichte Verkehrsüberwachungskameras stellen eine besonders qualitative Sicherung der Messung dar. Bei nicht geeichten Überwachungsanlagen können zwar Qualitätsbedenken bestehen, die im Allgemeinen durch einen Sicherheitszuschlag ...

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