Rz. 136
Die Dashcam stellt eine optisch-elektronische Einrichtung dar. Zwar wird teilweise vertreten, dass als optisch-elektronische Einrichtungen in § 6b BDSG nur Einrichtungen zu verstehen seien, die fest angebracht sind. Mobile Kameras habe der Gesetzgeber nicht regeln wollen.[282] Ein solches Verständnis der Regelung findet im Wortlaut aber keine Stütze.
Rz. 137
Aus einem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers beim Betrieb einer Dashcam gegen das datenschutzrechtliche Verbot gem. § 6b BDSG, nach dem die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässig ist, folgt nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren.
Rz. 138
§ 6b BDSG, insbesondere dessen Abs. 3 S. 2, enthält kein gesetzlich angeordnetes Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren.[283]
Rz. 139
Es besteht kein Rechtssatz dahingehend, dass es im Straf- und Bußgeldverfahren stets untersagt wäre, von Privaten erlangte Beweismittel zu verwerten, sofern diese unter Verstoß gegen Gesetze gewonnen wurden.[284] Selbst Beweismittel, die von Privaten in strafbewehrter Weise erlangt wurden, sind – verfassungsrechtlich unbedenklich – grundsätzlich verwertbar und unterliegen nicht zwingend per se einem Beweisverwertungsverbot.[285]
Rz. 140
Ob ein (möglicherweise) unter Verstoß gegen § 6b BDSG erlangtes Beweismittel zulasten eines Betroffenen in einem Bußgeldverfahren verwertet werden darf, ist im Einzelfall insbesondere nach dem Gewicht des Eingriffs sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.
Rz. 141
Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährt, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert und eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs zulässt, zu verwerten, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.
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