Rz. 130

Es ist grundsätzlich unzulässig, die Umgebung eines geparkten Kfz mittels Dashcam zu überwachen. Dies ist der Fall, wenn ein Pkw so geparkt wird, dass die eingebaute und betriebsbereit gehaltene Kamera über einen Bewegungsmelder in den Aufnahmezustand versetzt wird und dies zur laufenden Beobachtung des öffentlichen Straßenraums und des Zugangs betroffener Personen zu ihren Privatgrundstücken führt. Dies gilt jedenfalls, soweit Aufzeichnungen nicht im Einzelfall erforderlich sind und das schutzwürdige Interesse des Verwenders der Kamera überwiegt.[278]

 

Rz. 131

Für Personen, die möglicherweise von der Kamera erfasst werden können oder die an einem Ort wohnen, deren öffentliche Straße regelmäßig von dieser Kamera erfasst wird, besteht in einem solchen Fall ein Unterlassungsanspruch gegen Halter und Fahrer, die eine Dashcam entsprechend verwenden. Ferner besteht ein Löschungsanspruch gegen Halter und Fahrer eines Pkw hinsichtlich dieser Videoaufnahmen.

 

Rz. 132

Videoaufnahmen, die mittels einer Dashcam rechtswidrig gefertigt wurden, unterliegen einem Beweiserhebungs- und grundsätzlich auch einem Beweisverwertungsverbot.

 

Rz. 133

Es kann ein Anspruch auf Erstattung angefallener Rechtsanwaltsgebühren von einer durch eine Videokamera erfassten Person gegen Halter und Fahrer eines derart mit Dashcam ausgestatteten Pkw bestehen.

 

Rz. 134

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dashcam verwendenden Halter und Fahrer besteht allerdings nur, wenn ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.

[278] LG Memmingen, Urt. v. 14.1.2016 – 22 O 1983/13, DAR 2016, 143.

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