Rz. 93

Der Gesetzgeber stellt mit dieser Neuregelung nicht auf mögliche Fehler des Gesamtorgans ab, für die dessen Mitglieder gesamtschuldnerisch oder nach Anteilen haften. Er wählt mit der Bezugnahme auf die Mitglieder einen individuellen Maßstab. So scheidet eine Haftungserleichterung einerseits aus, wenn ein Mitglied des Verwaltungsbeirates nicht unentgeltlich tätig wird. Umgekehrt muss grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz dem einzelnen Mitglied des Verwaltungsbeirates vorwerfbar sein. Besteht etwa innerhalb des Verwaltungsbeirates Aufgabenteilung, kann der für einen Bereich Verantwortliche u.U. grob fahrlässig handeln, ohne dass dies einem Verwaltungsbeiratsmitglied ohne weiteres zuzurechnen wäre. Ebenso können besondere Qualifikationen etwa auf bautechnischem oder juristischem Gebiet zulasten eines Verwaltungsbeiratsmitglieds haftungsverschärfend zu berücksichtigen sein, ohne dass dies auch gegen andere Verwaltungsbeiratsmitglieder wirken muss, die nicht über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

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