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Weitgehend ungeregelt bleibt auch die interne Organisation des Verwaltungsbeirats. Das neue Recht beschränkt sich in § 29 Abs. 1 S. 3 WEG wie die Vorgängernorm (§ 29 Abs. 4 WEG a.F.) auf die Anordnung, dass der Verwaltungsbeirat von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen wird. Alle übrigen Regelungen zur inneren Organisation (Vorbereitung, Ort und Dauer der Zusammenkunft, Dokumentation, Aufbewahrung von Akten etc.) kann mangels entgegenstehender Regelungen die Eigentümerversammlung beschließen; wenn sie dies nicht tut, der Verwaltungsbeirat selbst. Lediglich zur Akteneinsicht enthält § 18 Abs. 4 WEG eine neue Regelung, die auch den Verwaltungsbeirat betreffen kann. Denn danach kann jeder Wohnungseigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen, zu denen auch diejenigen des Verwaltungsbeirates gehören. Anspruchsgegner ist aber ähnlich wie beim Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei in der Praxis, wie bei Unterlagen des Verwalters der Verwaltungsbeirat um eine Terminsabsprache anzugehen sein wird.

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