Rz. 354

In den heute angebotenen Zusatzbedingungen finden sich die Regelungen des § 8 VI (3) AUB 61 nur teilweise wieder. Die Erklärung einer Zahlungsverpflichtung für den Fall, dass der Krankenversicherer seine Leistungspflicht bestreitet, wird häufig (wie auch in anderen Leistungsarten) vereinbart.

Nur noch gelegentlich enthalten sind die Regelungen zur Prämienreduktion bei Abschluss einer weiteren Heilkostenversicherung. Diese Regelung ist eine vertragliche Ausformung des Rechtsgedankens aus § 79 VVG n.F. bzw. § 60 VVG a.F., der die Beseitigung einer Mehrfach- bzw. Doppelversicherung zum Ziel hat.[231] Wird das Risiko durch den Wegfall der anderen Heilkostenversicherung wieder erhöht, steigen auch entsprechend die Prämien. In der Praxis ist dies allerdings mit bürokratischem Aufwand auf beiden Seiten verbunden, was wohl zum Verzicht auf diese Regelung geführt haben dürfte.

 

Rz. 355

Muster 80: Musterbedingung Heilkosten – Erweiterung (HK 2)

 

Besteht im Rahmen des mit einem privaten Krankenversicherungs-Unternehmen geschlossenen Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung eine Selbstbeteiligung, so kann sich die VP für Heilkosten, die ihm nach einem Unfallereignis i.S.d. AUB entstehen, bis zur Höhe der Selbstbeteiligung direkt an den VR halten.

 

Rz. 356

Mit dieser Erweiterung der Heilkostenbedingungen werden Kosten eines Selbstbehalts im Rahmen einer Krankenversicherung übernommen. Es wird damit die Regulierung beschleunigt, da der VR nicht erst eine Subsidiarität prüfen muss. Bei der Geltendmachung des Anspruchs sollte der VN dem VR eine Kopie des Versicherungsscheins seiner Krankenversicherung zur Verfügung stellen, damit die Höhe des Selbstbehalts belegt ist.

 

Rz. 357

Muster 81: Musterbedingung Heilkosten bei Auslandsaufenthalten (HK 3)

 

Die versicherte Person hat bei einem Auslandsaufenthalt von maximal einem Jahr einen Unfall erlitten. Für die Behebung der Unfallfolgen sind Heilkosten entstanden, die weder durch einen privaten noch durch einen gesetzlichen Kranken-VR erstattet wurden.

Erstattet werden ab einem Betrag von 50 EUR bis maximal 10.000 EUR je Unfall nachgewiesene Arzthonorare, sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus, jedoch nicht für zusätzliche Nahrungs- und Genussmittel, Arzneien, Künstliche Glieder und Kosten für Verbandszeug.

 

Rz. 358

Wie bei anderen Leistungsarten werden Heilkosten teilweise auch als Ausschnittdeckung angeboten. Neben der zeitlichen Begrenzung des Auslandsaufenthalts, der Subsidiarität zur Krankenversicherung und einer Leistungshöchstsumme, ist auch eine Bagatellgrenze festgeschrieben. Diese dient vorrangig als Schutz vor Vertragskündigungen nach Zahlungen von Kleinstbeträgen.

[231] Bruck/Möller-Schnepp § 78 Rn 9 und § 79 Rn 12: Die Regelungen zur Mehrfachversicherung finden für die Summenversicherung grundsätzlich keine Anwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge