Rz. 553
Die Verjährung endet nach § 115 Abs. 2 S. 3, 2. Halbs. VVG, § 3 Nr. 3 S. 2, 2. Halbs. PflVG a.F. spätestens in 10 Jahren von dem Schadensereignis an.[534]
Rz. 554
Diese 10-Jahres-Frist enthält keine absolute Verjährungsgrenze, so dass die Unterbrechungs- und Hemmungsgründe zur Wirkung gelangen können.[535]
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