Rz. 684
Die Hemmung wirkt mit Einreichung des Mahnbescheidantrags, wenn dieser "demnächst" zugestellt wird.[664] Verzögerungen bei der Zustellung, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, können ihm wie bei der Klage jedoch nicht angelastet werden.[665]
Rz. 685
Geht ein Mahnbescheidantrag erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Mahngericht ein, ist die Verjährung gleichwohl gemäß § 206 BGB gehemmt, wenn der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert war. Hierbei sind an die Beurteilung des Begriffes der Hemmung durch höhere Gewalt im Wesentlichen die Maßstäbe anzulegen, die auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten.[666]
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