Rz. 471
Hinweis
Siehe Rdn 112 ff.
Rz. 472
Ein tatsächliches Anerkenntnis oder aber Verhandlungen (§§ 203 BGB, 852 Abs. 2 BGB a.F.) nach abgelaufener Verjährungsfrist beseitigen die Verjährung nicht.[432]
Rz. 473
Zahlungen nach Verjährungseintritt können zwar nicht zurückgefordert werden (§ 214 Abs. 2 BGB), führen aber nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches, der Anspruch bleibt einredebehaftet (siehe Rdn 112 ff.).
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