Rz. 386
Der Anspruch der Hinterbliebenen aus § 844 BGB entsteht bereits mit dem Unfall. Es handelt sich um einen originären Anspruch der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen.
Rz. 387
Der Verletzte kann nur über die eigenen Ansprüche vor seinem Tod wirksam verfügen, d.h. z.B. eine Haftungsquote vereinbaren oder die Ansprüche ganz bzw. teilweise abfinden oder aber verjähren lassen. Soweit Ansprüche den Hinterbliebenen originär zustehen (§§ 844, 845 BGB), kann der Verletzten (und später dann Verstorbene) diese nicht beeinträchtigen.
Rz. 388
Weil der Tod als weitere Schadensfolge zunächst noch ungewiss ist, kann die Verjährung des Anspruches aus § 844 BGB bei Auseinanderfallen von Unfall und Tod erst mit dem Tod zu laufen beginnen.[333] Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erst mit der Fälligkeit des Anspruches. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die sofortige Leistung verlangen kann.[334] Die Verjährung beginnt nicht vor Entstehung des Schadens. Der Vermögensschaden muss bereits eingetreten sein, die bloße Gefährdung reicht nicht aus.[335]
Rz. 389
Auch bei schwerer Vorerkrankung (z.B. Koma) und absehbarem Todeseintritt dürfte keine vorverlagerte Kenntnis vom Schaden anzunehmen sein.
Rz. 390
Für den Direktanspruch (§ 115 Abs. 1 VVG, § 3 Nr. 1 S. 1 PflVG a.F.) ist die 10-Jahres-Frist in § 115 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. VVG (§ 3 Nr. 3 S. 2, 2. Halbs. PflVG a.F.) zu beachten, die ab dem Unfalltag läuft; die Rechtskrafterstreckung nach § 124 VVG (§ 3 Nr. 8 PflVG a.F.) gilt auch bei Abweisung der Direktklage wegen Verjährung.[336]
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