Rz. 137
Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.).
Rz. 138
Hierunter fielen beispielsweise:
▪ | Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB;[100] | ||||||||||
▪ | anders der Ausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB, der dem übergeleiteten Anspruch auch hinsichtlich der Verjährung folgt.[101] | ||||||||||
▪ | Herausgabeansprüche des Eigentümers. | ||||||||||
▪ | Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.[102] | ||||||||||
▪ | Ansprüche aus Schaden-Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherer und Sozialversicherung.[103] | ||||||||||
▪ | Vollstreckbare Titel (§ 218 BGB a.F.[104]):
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▪ | Ansprüche aus konstitutivem Anerkenntnis.[105] | ||||||||||
▪ | Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (pVV) bzw. culpa in contrahendo (cic) unterlagen grundsätzlich der 30-jährigen Verjährung; in etlichen Sonderfällen war die Frist jedoch erheblich verkürzt (siehe §§ 196, 477, 638 BGB a.F.). | ||||||||||
▪ | Ansprüche aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unterlagen denselben Bedingungen wie der vertragliche Anspruch unter den Beteiligten des Hauptschuldverhältnisses.[106] | ||||||||||
▪ | Aufwendungsersatzanspruch des Entschädigungsfonds/Verkehrsopferhilfe.[107] |
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