Rz. 446
Hinweis
Siehe Rdn 211 ff.
Rz. 447
Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung einem späteren Zessionar gegenüber bezieht sich nur auf solche Ansprüche, die dem Zessionar im Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits zustanden und bezüglich derer die Aktivlegitimation dem Schädiger bekannt gewesen ist.[402]
Rz. 448
Ein Verjährungsverzicht ist auch dann bedeutsam, wenn er nach dem Eintritt der Verjährung (dazu ergänzend Rdn 257) abgegeben wird, sofern nur der Verzichtende bei Abgabe seiner Erklärung wusste (oder es für möglich hielt), dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und die Verjährung deswegen bereits eingetreten war.[403]
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