Rz. 440

Besteht zwischen Rechtsvorgänger und ersatzpflichtigem Haftpflichtversicherer ein Teilungsabkommen, entfaltet ein im Abkommen enthaltenes pactum de non petendo oder ein allgemeiner Verjährungsverzicht keine Wirkungen zugunsten des Rechtsnachfolgers. Dieser muss vielmehr unverzüglich auf eine Anerkennung seiner Ansprüche nach Rechtslage hinwirken.[399]

 

Rz. 441

War im Zeitpunkt des Erwerbes einer Regressforderung bereits Verjährung eingetreten, hat sich der Partner des Teilungsabkommen nicht mehr an den Aufwendungen des nachfolgenden Versicherungsträgers zu beteiligen.[400]

 

Rz. 442

Die einem Teilungsabkommenspartner gegenüber abgegebenen Verjährungsverzichte (z.B. im Abkommen mit AOK X) wirken nur bilateral und wirken nicht automatisch gegenüber Rechtsnachfolgern (z.B. IKK Y) (Rdn 214).

 

Rz. 443

Soweit in Teilungsabkommen nach dem 31.12.2001 Verjährungsverzichte vereinbart sind, können diese auch zugunsten von Rechtsnachfolgern wirksam vereinbart werden (Vertrag zugunsten Dritter); Rechtsnachfolger müssen dafür aber ausdrücklich einbezogen werden. Bei Fehlen einer solchen drittschützenden Vereinbarung sind Rechtsnachfolger nicht vor Verjährung geschützt.

 

Rz. 444

Enthält ein Teilungsabkommen eine Klausel, wonach vor Klageerhebung eine Diskussion auf Direktionsebene zu erfolgen hat, erstreckt sich diese Abrede auch auf die nach Limit-Überschreitung verfolgten Rechtslageansprüche und erklärt die Rechtslage-Klage für unzulässig.[401]

 

Rz. 445

§ 115 VVG (§ 3 PflVG a.F.) gilt nicht für Verträge (Teilungsabkommen), d.h. es kommt auf die Rechtslageanmeldung an. Eine Anmeldung nur von vertraglichen Ansprüchen (Anspruch aus Teilungsabkommen) enthält ohne ausdrücklichen Hinweis nicht zugleich auch die Anmeldung von Rechtslageansprüchen.

[399] Siehe dazu BGH v. 4.11.1997 – VI ZR 375/96 – DB 1998, 409 = HVBG-INFO 1998, 187 = MDR 1998, 160 = NJW 1998, 902 = NZV 1998, 109 = r+s 1998, 23 = SP 1998, 95 = VersR 1998, 124 = VRS 94, 326 = WI 1998, 5. Siehe ferner OLG Hamm v. 19.12.1984 – 3 U 317/83 – VersR 1986, 899 = VRS 70, 134 = zfs 1986, 107 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 17.9.1985 – VI ZR 17/85) und LG Bielefeld v. 31.5.1989 – 1b S 63/89 – VersR 1990, 1291.
[400] LG Bielefeld v. 31.5.1989 – 1b S 63/89 – VersR 1990, 1291.
[401] OLG Hamm Beschl. v. 1.10.2015 – I-6 U 129/15 (BGH hat NZB zurückgewiesen, Beschl. v. 20.9.2016 – VI ZR 697/15).

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