Rz. 440
Besteht zwischen Rechtsvorgänger und ersatzpflichtigem Haftpflichtversicherer ein Teilungsabkommen, entfaltet ein im Abkommen enthaltenes pactum de non petendo oder ein allgemeiner Verjährungsverzicht keine Wirkungen zugunsten des Rechtsnachfolgers. Dieser muss vielmehr unverzüglich auf eine Anerkennung seiner Ansprüche nach Rechtslage hinwirken.[399]
Rz. 441
War im Zeitpunkt des Erwerbes einer Regressforderung bereits Verjährung eingetreten, hat sich der Partner des Teilungsabkommen nicht mehr an den Aufwendungen des nachfolgenden Versicherungsträgers zu beteiligen.[400]
Rz. 442
Die einem Teilungsabkommenspartner gegenüber abgegebenen Verjährungsverzichte (z.B. im Abkommen mit AOK X) wirken nur bilateral und wirken nicht automatisch gegenüber Rechtsnachfolgern (z.B. IKK Y) (Rdn 214).
Rz. 443
Soweit in Teilungsabkommen nach dem 31.12.2001 Verjährungsverzichte vereinbart sind, können diese auch zugunsten von Rechtsnachfolgern wirksam vereinbart werden (Vertrag zugunsten Dritter); Rechtsnachfolger müssen dafür aber ausdrücklich einbezogen werden. Bei Fehlen einer solchen drittschützenden Vereinbarung sind Rechtsnachfolger nicht vor Verjährung geschützt.
Rz. 444
Enthält ein Teilungsabkommen eine Klausel, wonach vor Klageerhebung eine Diskussion auf Direktionsebene zu erfolgen hat, erstreckt sich diese Abrede auch auf die nach Limit-Überschreitung verfolgten Rechtslageansprüche und erklärt die Rechtslage-Klage für unzulässig.[401]
Rz. 445
§ 115 VVG (§ 3 PflVG a.F.) gilt nicht für Verträge (Teilungsabkommen), d.h. es kommt auf die Rechtslageanmeldung an. Eine Anmeldung nur von vertraglichen Ansprüchen (Anspruch aus Teilungsabkommen) enthält ohne ausdrücklichen Hinweis nicht zugleich auch die Anmeldung von Rechtslageansprüchen.
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