Rz. 249
Rz. 250
Der Verjährungsverzicht ist eine einseitige formlose Erklärung.[192] Er kann schriftlich, aber auch mündlich (telefonisch), erklärt werden, und zwar auch schon vor Verjährungseintritt.[193] Der rechtsgeschäftliche Aufgabewille ist nicht zu vermuten,[194] konkludentes Verhalten muss eindeutig auf einen Verzicht hindeuten.[195]
Rz. 251
Durch den Verjährungsverzicht wird die Forderung nicht unverjährbar. Der Verjährungsverzicht führt letztlich zur Hemmung, allerdings ohne die Nachfrist von 3 Monaten. Der Verjährungsverzicht hat nicht den Charakter eines Anerkenntnisses und unterbricht daher nicht die Verjährung. Die ursprüngliche Verjährung läuft anschließend weiter.
Rz. 252
Die Verzichtserklärung ist eine Willenserklärung, die der Auslegung zugänglich ist.[196] Der Verjährungsverzicht richtet sich nach den Regeln einer einseitigen Willenserklärung aus und kann daher angefochten werden. Wenn Schadenersatzbeziehungen ein längerfristig angelegtes rechtliches Schuldverhältnis bilden (häufiger Fall der Personenschadenregulierung), kommt dann ähnlich wie in § 314 BGB eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht.
Rz. 253
Vereinbarungen zur Verjährungserschwerung sind nicht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden. Die Parteien können sowohl vor Entstehung des Anspruchs eine noch nicht laufende als auch nachträglich (siehe ergänzend Rdn 230, 257) eine bereits laufende Verjährungsfrist verlängern.[197] Verzichte können also auch schon vor Eintritt der Verjährung abgegeben werden.[198]
Rz. 254
Die unter den Parteien vereinbarte Erleichterung oder Erschwerung der Verjährung für einen Anspruch erstreckt sich regelmäßig auch auf solche Ansprüche, die hiermit konkurrieren oder alternativ an deren Stelle treten. Eine Auslegungsregel, der Verzicht solle den Gläubiger im Zweifel so stellen, dass sämtliche während der Verzichtsfrist auftretende Tatbestände für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung sich auch auf den Lauf der Verzichtsfrist auswirken, gibt es aber nicht.[199]
Rz. 255
Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung einem späteren Zessionar gegenüber bezieht sich nur auf solche Ansprüche, die dem Zessionar im Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits zustanden und bezüglich derer die Aktivlegitimation dem Schädiger bekannt gewesen ist.[200]
Rz. 256
Der Verjährungsverzicht ist grundsätzlich nur bilateral und gilt nicht für etwaige Rechtsnachfolger (siehe Rdn 213).
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