Rz. 840

 

§ 51b BRAO a.F. – Verjährung von Ersatzansprüchen[808]

Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags.

 

Rz. 841

Die eigenständige Regelung berufsbezogener Verjährungsfristen (wie § 68 StBerG, § 51b BRAO, § 45b PatAnwO) ist mit dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts[809] m.W.v. 15.12.2004 weggefallen.

 

Rz. 842

§ 51a WiPro wurde durch das WPRefG[810] aufgehoben.

[808] § 51b BRAO wurde aufgehoben durch Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3214 mit Wirkung ab 15.12.2004 (Art. 25 des Gesetzes v. 9.12.2004).
[809] Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 9.12.2004 BGBl I 2004, 3214.
[810] Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz – WPRefG) v. 1.12.2003 BGBl I 2003, 2446.

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