Rz. 840
§ 51b BRAO a.F. – Verjährung von Ersatzansprüchen[808]
Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags.
Rz. 841
Die eigenständige Regelung berufsbezogener Verjährungsfristen (wie § 68 StBerG, § 51b BRAO, § 45b PatAnwO) ist mit dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts[809] m.W.v. 15.12.2004 weggefallen.
Rz. 842
§ 51a WiPro wurde durch das WPRefG[810] aufgehoben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen