Rz. 96

Der Verjährungseinwand ist eine Einrede (vgl. auch § 5 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. GKG, § 2 Abs. 3 S. 4 JVEG).[54] Die Geltendmachung der Verjährung ist eine geschäftsähnliche Handlung des sachlichen Rechts und setzt die Bekundung des Schuldnerwillens voraus, die Leistung endgültig zu verweigern und dies mit dem Ablauf der Verjährungsfrist zu begründen.

 

Rz. 97

Bevor der Einwand nicht erhoben worden ist, steht dem Verlangen des Gläubigers auf Erbringung der Leistung nichts entgegen.[55]

 

Rz. 98

Die Einrede kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, nur noch ausnahmsweise nach Änderung des § 531 Abs. 2 ZPO auch noch in der Berufungsinstanz,[56] – wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind[57] – jedenfalls aber nicht mehr in der Revision,[58] erhoben werden.[59]

 

Rz. 99

Es reicht aus, wenn die Verjährungseinrede einmal erhoben ist. Eine ausdrückliche Wiederholung der Einrede in der nächsten Instanz ist nicht erforderlich.[60]

 

Rz. 100

Wurde die Klage wegen Verjährung abgewiesen, reicht für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung die Darlegung, warum die Forderung nicht verjährt sei.[61]

 

Rz. 101

Die Einrede kann von einem Haftpflichtversicherer auch dann noch dem deckungsrechtlich zu beurteilenden Befreiungsanspruch gegenüber eingewandt werden, wenn in einem vorangegangenen Verfahren trotz der Verjährung des Deckungsanspruches (§ 12 VVG a.F.) Schutz für die Verteidigung gegenüber erhobenen Haftpflichtansprüchen gewährt wurde.[62]

 

Rz. 102

Einreden sind in einem Prozess nicht von Amts wegen zu beachten, ein Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen Beklagten ist also möglich (§ 331 Abs. 2 ZPO). Dies gilt selbst dann, wenn die klagende Partei prozessual vorträgt, der Gegner berufe sich bereits vorprozessual auf Verjährung.[63]

 

Rz. 103

Der richterliche Hinweis auf einen bedenkenswerten Verjährungseinwand begründet nicht zugleich zwingend den Vorwurf der Befangenheit.[64] Der Richter überschreitet die Schwelle zur Parteilichkeit allerdings, wenn er einem Prozessbeteiligten den entsprechenden Ratschlag gibt oder ihn sogar bedrängt, sich auf Verjährung zu berufen.[65]

[54] Siehe auch Art. 5 Abs. 9 Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (BT-Drucks 14/6040, S. 43, 279).
[55] BGH v. 2.10.2003 – V ZB 22/03 – BB 2003, 2595 = BGHZ 156, 269 = FamRZ 2004, 176 = JR 2004, 419 = MDR 2004, 167 = NJ 2004, 225 = NJW 2004, 164 = VersR 2004, 803 = WM 2004, 843.
[56] BGH v. 23.6.2008 – GSZ 1/08 – BauR 2008, 2094 = BGHZ 177, 212 = FamRZ 2008, 2194 = MDR 2008, 1414 = NJW 2008, 3434 = VersR 2008, 1708 = WM 2008, 2131 = ZIP 2008, 2190 (Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 1 Nr. 1–3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind); BGH v. 19.1.2006 – III ZR 105/05 – BB 2006, 574 = BGHReport 2006, 570 = BGHZ 166, 29 = DB 2006, 499 = JZ 2006, 524 (Anm. Herresthal) = MDR 2006, 822 = NJW-RR 2006, 630 = VersR 2006, 546 = WM 2006, 479 = ZIP 2006, 68 (Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede ist ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen in § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn sie auf Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen ist); OLG Karlsruhe v. 12.9.2007 – 7 U 169/06 – NJW 2008, 925 = NZV 2008, 246 (nur Ls.) (Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Berufungsrechtszug ist unabhängig davon, ob die Tatsachen auf die sich die Erhebung der Verjährungsreinrede gründet, unstreitig sind, nicht zuzulassen); OLG Karlsruhe v. 4.11.2004 – 19 U 216/03 – BRAK-Mitt 2005, 112 (Anm. Chab) = MDR 2005, 412 = VersR 2005, 1306 (Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede ist nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig ist und bei Zulassung keine Beweisaufnahme erforderlich wird); OLG Bamberg v. 28.12.2004 (Hinweisbeschluß zu 14 O 711/01) ließ die Einrede nicht mehr zu, weil aus dem Vorbringen des Beklagten kein Grund erkennbar war, die Einrede nicht schon in erster Instanz zu bringen (Chab BRAK-Mitt 2005, 112). Offengelassen: BGH v. 6.12.2007 – III ZR 146/07 – MDR 2008, 375 = NJW-RR 2008, 459 = WM 2008, 490 = ZMR 2008, 276; ablehnend: BGH v. 21.12.2005 – X ZR 165/04 – BGHReport 2006, 599 = GRUR 2006, 401 = MDR 2006, 766. Vgl. auch OLG Hamm v. 16.9.1994 – 20 U 11/94 – VersR 1995, 819 (Berufung auf Verfristung der Klage [§ 12 Abs. 3 VVG a.F.] ist auch in 2. Instanz noch möglich); OLG Neustadt v. 14.11.1958 – 1 U 123/58 – VersR 1959, 299. Siehe auch BGH v. 19.10.2005 – IV ZR 89/05 – SP 2006, 295 = zfs 2006, 153 (Beruft sich ein Versicherer auf den Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. erstmals in der Berufungsinstanz, so liegt darin weder ein – erstinstanzlich konkludent erklärter – Verzicht auf die sich au...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge