
Rz. 28
Qualifizierte elektronische Signaturen sind fortgeschrittene elektronische Signaturen, die gem. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO zudem
▪ | von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurden und |
▪ | auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhen. |
Rz. 29
Ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat für elektronische Signaturen, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt, Art. 3 Nr. 15 eIDAS-VO.
Rz. 30
Für die qualifizierte elektronische Signatur sind nach heutigem Stand in Deutschland eine Signaturkarte sowie ein Kartenlesegerät eines zertifizierten Herstellers erforderlich.
Rz. 31
Neben dem Computer, Laptop oder einem vergleichbaren Gerät werden aktuell zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) folgende Einheiten/Produkte benötigt:
▪ | ein qualifiziertes Zertifikat auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit (z.B. die sogenannte Signaturkarte), |
▪ | ein zertifizierter Chipkartenleser (Sicherheitsklasse 3 oder 2) und |
▪ | eine entsprechende Software. |
Die qualifizierte elektronische Signatur hat zwei Funktionen:
▪ | Identifizierungsfunktion (Feststellung der Urheberschaft der Signatur), |
▪ | Integritätsfunktion (Feststellung einer nachträglichen Änderung des signierten Dokuments). |
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