Rz. 57

Zudem besteht in § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG eine Regelung, wonach der Erwerb von Todes wegen eines im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eines Staates des EWR belegenen, bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzten bebauten Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Lebenspartner von der Erbschaftsteuer befreit ist. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, dass er an einer Selbstnutzung aus zwingenden Gründen, wie z.B. im Falle der eigenen Pflegebedürftigkeit, gehindert ist.[36]

[36] Griesel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13 ErbStG Rn 58.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge