Rz. 46

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gem. § 16 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag i.H.v. 256.000 EUR gewährt. Der besondere Versorgungsfreibetrag wird gem. § 17 Abs. 2 ErbStG auch den Kindern beim Erwerb von Todes wegen gewährt. Allerdings wird hierbei der Freibetrag im Zeitpunkt des Erwerbs in Abhängigkeit vom Alter der Kinder in seiner Höhe gestaffelt. Der besondere Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge gekürzt.[30]

[30] Einzelheiten vgl. bei R E 17 ErbStR 2019; Halaczinsky, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 17 ErbStG Rn 4 ff.

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