Rz. 56

Es besteht eine Steuerbefreiung von Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten (oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner) Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück (Familienheim) (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) überträgt.

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