Rz. 340

Kommt es zu mehreren, aufeinanderfolgenden Einsätzen im Ausland, ist Folgendes zu beachten. Sofern die Tätigkeit im Voraus zeitlich begrenzt ist, steht es einer Entsendung nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer nacheinander in mehreren Staaten eingesetzt wird, ohne zuvor nach Deutschland zurückzukehren (sog. Kettenentsendungen).[24] Soll also ein Arbeitnehmer zunächst für ein Jahr in China und danach für ein Jahr in Japan eingesetzt werden, liegt darin eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit im Ausland. Es handelt sich um einen einheitlich zu betrachtenden Entsendungsvorgang. Wird die Auslandstätigkeit dagegen erst nach Beendigung der vorangegangenen Auslandstätigkeit vereinbart, sind die einzelnen Entsendungen isoliert zu betrachten, wenn zumindest die reale Möglichkeit für einen Inlandseinsatz nach jeweiliger Beendigung des Auslandseinsatzes bestand.[25] In diesem Fall ist darauf zu achten, dass eine weitere Entsendung wiederum eine tatsächliche Bewegung vom Inland in das Ausland voraussetzt. I.R.d. Kettenbefristungen gilt es noch zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen von Anfang an nur Auslandseinsätze geplant sind oder wegen der Art der Tätigkeit nur solche in Betracht kommen, eine Befristung und damit auch eine Ausstrahlung ausscheidet.[26]

[24] RL zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung, Punkt 6.8.
[25] KassSozR/Seewald, § 4 SGB IV Rn 13; Grüner/Dalichan, § 4 SGB IV/3 S. 13/14.
[26] RL zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung Punkt 3.4.1., April 2007.

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