Rz. 297

In § 6 SGB IV wird klargestellt, dass abweichende Regelungen des über- bzw. zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben, d.h. vorrangig sind. Überstaatliches Recht sind die EU-Verordnungen über die soziale Sicherheit. Zwischenstaatliches Recht sind die Sozialversicherungsabkommen über soziale Sicherheit und Arbeitslosenversicherung, welche die BRD mit einzelnen Staaten abgeschlossen hat, bzw. die entspr. Dachabkommen. Soweit weder EU-Recht noch ein Sozialversicherungsabkommen anwendbar ist, kann in den Fällen der Ein- und Ausstrahlung neben dem Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats auch das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats zur Anwendung kommen. Diese Doppelbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen in beiden Ländern kann nur vermieden werden, wenn überstaatliches Recht oder zwischenstaatliches Recht eine Doppelbelastung ausschließen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge