Rz. 130
Eine angemessene Beurteilung der betrieblichen Ertragslage eines Selbstständigen mit aufgrund des Unfalls entzogenen Einnahmen bei weiterlaufenden Kosten kann häufig nur nach der Bruttomethode erfolgen.[107] Es ist zwar auch die Berechnung auf Nettobasis möglich,[108] häufig erweist sich aber die Bruttomethode als praktikabler.[109] Wichtig ist dabei, dass dann stets systemkonform (d.h. komplett brutto oder komplett netto) gerechnet wird.[110] Zu den Methoden Bruttolohn-, Nettolohnmethode vgl. auch die Ausführungen in Kapitel 4 (siehe § 4 Rn 269 ff., § 4 Rn 274).
Rz. 131
Nach der Bruttolohnmethode ist mit der Schadenberechnung beim entgangenen Bruttoverdienst des Geschädigten anzusetzen.[111] Selbstständige zahlen nicht immer Sozialversicherungsabgaben und entrichten keine an einem Gehalt orientierte Lohnsteuer.
Rz. 132
Vorteile – z.B. weggefallene oder geminderte Steuern wie Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer, geminderte Kosten, Leistungen von dritter Seite (siehe Rn 141 ff.) –, die dem Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses zufließen, sind im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, und zwar mit ihrem Bruttobetrag.[112]
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