Rz. 118
Hinweis
Ergänzend hierzu Kapitel 13 (vgl. § 13 Rn 73 ff.).
Rz. 119
In der Praxis wird i.d.R. versucht, die wahrscheinliche unfallbedingte Gewinnminderung zu schätzen.[92] Hier liegen beim Selbstständigen die Hauptprobleme. Grundsätzlich hat der Verletzte den Umfang seiner Einbußen zu beweisen,[93] wobei ihm das Gesetz allerdings gewisse Beweiserleichterungen (§ 252 BGB, § 287 ZPO) einräumt; ein abstrakt berechneter Mindestschaden ist allerdings nicht zu ersetzen.[94]
Rz. 120
Es reicht aus, wenn der Geschädigte darlegt, dass der Gewinn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erzielt worden wäre.[95] Für die Bemessung ist allerdings eine möglichst breite Vergleichsgrundlage notwendig.[96] Unzureichend sind Bescheinigungen der Steuerberater, die z.B. den Jahresverdienst auf die Tage der Krankschreibung umrechnen.[97]
Rz. 121
Als entgangener Gewinn können nur Beträge angesehen werden, die dem Geschädigten nach allgemeiner Lebenserfahrung und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wären; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen.[98]
Rz. 122
Der Hinweis auf Vergleichspersonen ist – anders als bei abhängig Beschäftigten – wegen der häufig personengeprägten Situation des verletzten Selbstständigen kaum möglich.[99]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen