Rz. 280

BGH v. 7.5.1996[224] (der zu beurteilende Fall richtete sich nach LFZG und nicht nach EFZG; § 4a EFZG galt nicht) wollte für die zivilrechtliche Betrachtung anlässlich der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen bei Sonderzuwendungen der arbeitsrechtlichen Differenzierung nicht folgen: Haftungsrechtlich sei davon auszugehen, dass die Jahreszuwendung jedenfalls auch dazu diene, die vom Arbeitnehmer im vergangenen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich anzuerkennen und zu vergüten. Dies rechtfertigte sich aus der Erwägung, dass Jahreszuwendungen mit ausschließlichem Treuecharakter kaum vorkommen werden, da üblicherweise Betriebstreue nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf die im Betrieb für den Arbeitgeber geleistete Arbeit honoriert werde. Auch sei nach der Rechtsprechung des BAG[225] im Zweifel anzunehmen, dass mit einer Jahreszuwendung mindestens auch die im abgelaufenen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich belohnt werde.

 

Rz. 281

Nach zutreffender jüngerer Zivil-Rechtsprechung[226] können Arbeitgeberaufwendungen, die an einen Arbeitnehmer unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden (wie Urlaubsgeld, Erfolgsbeteiligungen, Sonderzuwendungen [z.B. Weihnachtsgeld]) nicht Gegenstand eines durch Arbeitsunfähigkeit entstandenen Verdienstausfalls eines Arbeitnehmers i.S.v. § 6 I EFZG sein. BGH v. 13.8.2013[227] hat sich in seiner Entscheidung mit dieser neuen Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt.

[224] BGH v. 7.5.1996 – VI ZR 102/95 – BGHZ 133,1 = DAR 1996, 355 = MDR 1996, 911 = NJW 1996, 2296 = NZA 1996, 972 = NZV 1996, 355 = r+s 1996, 309 = SP 1996, 311 = VersR 1996, 1117 = zfs 1996, 330.
[225] BAG v. 5.8.1992 – 10 AZR 88/90 – BAGE 71, 78 = BB 1992, 1647, 2218 = DB 1992, 1688, 2348 = MDR 1993, 246 = NZA 1993, 130, BAG v. 7.9.1989 – 6 AZR 637/88 – BB 1990, 355 = DB 1990, 942 = NZA 1990, 497 m.w.N. BAG v. 29.8.1979 – 5 AZR 763/78 – DB 1979, 2375.
[226] LAG Baden-Württemberg v. 27.7.2011 – 13 Sa 15/11 – BeckRS 2011, 75262 = GWR 2011, 430 (Anm. Klagges) = jurisPR-ArbR 44/2011 Anm. 6 (Anm. Herbert) = VRR 2012, 225 (Anm. Nugel) (Revision wurde nicht eingelegt, VersR 2014, 392 zu I.3.d) (Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber besteht unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Daher können in Bezug auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld auch keine Schadensersatzansprüche des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf den Arbeitgeber übergehen.); LG Karlsruhe v. 10.5.2013 – 5 O 40/12 – (Der Arbeitgeber kann gemäß § 6 EFZG nur die nackte Lohnfortzahlung ersetzt verlangen, nicht aber zusätzlich anteilig Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld und sonstige Sonderzahlungen). Zu Recht ebenfalls kritisch Küppersbusch/Höher, Rn 112 Fn 231, die zugleich zutreffend auf die Möglichkeit der Abtretung hinweisen.
[227] BGH v. 13.8.2013 – VI ZR 389/12 – DAR 2013, 637 = MDR 2013, 1160 = NJW-Spezial 2013, 650 = SP 2013, 637 = VersR 2013, 1274 (Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, hat er auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen. Dieser Anspruch geht gemäß § 6 I EFZG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge