Rz. 280
BGH v. 7.5.1996[224] (der zu beurteilende Fall richtete sich nach LFZG und nicht nach EFZG; § 4a EFZG galt nicht) wollte für die zivilrechtliche Betrachtung anlässlich der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen bei Sonderzuwendungen der arbeitsrechtlichen Differenzierung nicht folgen: Haftungsrechtlich sei davon auszugehen, dass die Jahreszuwendung jedenfalls auch dazu diene, die vom Arbeitnehmer im vergangenen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich anzuerkennen und zu vergüten. Dies rechtfertigte sich aus der Erwägung, dass Jahreszuwendungen mit ausschließlichem Treuecharakter kaum vorkommen werden, da üblicherweise Betriebstreue nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf die im Betrieb für den Arbeitgeber geleistete Arbeit honoriert werde. Auch sei nach der Rechtsprechung des BAG[225] im Zweifel anzunehmen, dass mit einer Jahreszuwendung mindestens auch die im abgelaufenen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich belohnt werde.
Rz. 281
Nach zutreffender jüngerer Zivil-Rechtsprechung[226] können Arbeitgeberaufwendungen, die an einen Arbeitnehmer unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden (wie Urlaubsgeld, Erfolgsbeteiligungen, Sonderzuwendungen [z.B. Weihnachtsgeld]) nicht Gegenstand eines durch Arbeitsunfähigkeit entstandenen Verdienstausfalls eines Arbeitnehmers i.S.v. § 6 I EFZG sein. BGH v. 13.8.2013[227] hat sich in seiner Entscheidung mit dieser neuen Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt.
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