Rz. 268
Der Berechnung zugrunde zu legen ist der an den Arbeitnehmer unmittelbar fortgezahlte Bruttolohn[209] für einen Zeitraum von max. 6 Wochen einschließlich der vom Arbeitnehmer[210] selbst zu tragenden Anteile zur Sozialversicherung und der Steuern (Lohn- und Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).
Rz. 269
Bei Akkord ist derjenige Lohn weiter zu zahlen, den der Arbeitnehmer erzielt hätte, wäre er nicht krank geworden (Vergleich mit Mitgliedern im Gruppenakkord),[211] vgl. § 4 I 3 EFZG.
Rz. 270
Der zu ersetzende Schaden erfasst den gesamten Erwerbsausfall einschließlich eines vom konkreten Arbeitserfolg (Umsatz) unabhängigen Betrages, den der Arbeitgeber für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit als Fixum zahlte.[212]
Rz. 271
Anmerkung
Für Unfälle nach dem 1.10.1996 (§ 13 EFZG, Art. 13 des Wachstums- und BeschäftigungsförderungsG vom 25.9.1996) und vor dem 1.1.1999 hatte der Arbeitgeber nur i.H.v. 80 % des zugrunde zu legenden Arbeitsentgeltes fortzuleisten. Handelte es sich allerdings um einen diesem Arbeitsverhältnis zuzurechnenden Arbeitsunfall (nicht: Arbeitswegeunfall), bestand der Fortzahlungsanspruch ungekürzt (§ 4 I 2 EFZG).
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