Rz. 29

Sollte ein Urteil ergehen, ist das Hauptverfahren jedoch erst abgeschlossen, wenn dieses Rechtskraft erlangt – denn auch ein ergangenes Urteil kann seinerseits angegriffen werden. Üblicherweise werden Verkehrsstrafsachen am Amtsgericht angeklagt; nur in Ausnahmefällen geht die Staatsanwaltschaft von einer Straferwartung von mehr als 4 Jahren Freiheitsstrafe aus oder hat andere gesetzlich vorgeschriebene Gründe, die Angelegenheit am Landgericht anzuklagen und eine Tatsacheninstanz entfallen zu lassen. Das nach einem Urteil des erstinstanzlichen zuständigen Landgerichts ist danach nur noch mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof angreifbar. Der Übliche Instanzenzug sieht aus wie folgt:

 
Üblicher Instanzenzug/Strafrecht
    Revisionsgericht (Oberlandesgericht/Kammergericht, nur Rechtsfragen)
 

Berufungsgericht/Landgericht

(Tatsachen)
 

Amtsgericht

(Tatsachen)
   
 

Rz. 30

Zu beachten ist, dass bestimmte Rügen nur dann für die Revision erhalten bleiben, wenn sie von Anfang an gerügt worden sind. Sehr vereinfacht ausgedrückt ist der Verteidiger gehalten, das Gericht auf den rechten Weg zu bringen und vor fehlerhaften Entscheidungen durch frühzeitigen Hinweis zu bewahren.

 

Rz. 31

Die Rechtsmittel in der ersten Instanz sind Berufung und Sprungrevision – da eine Instanz gewissermaßen übersprungen wird –; in der Berufungsinstanz nurmehr die Revision.

Abhängig von der Zielsetzung der Verteidigung muss nach Urteilsverkündung in der ersten Instanz innerhalb von einer Woche Rechtsmittel eingelegt werden. Eine Bestimmung des Rechtsmittels ist zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig, allerdings muss innerhalb der Revisionsbegründungsfrist von einem Monat nach Zustellung der Urteilsgründe eine (Sprung-)Revisionsbegründung gefertigt werden, die jedenfalls diese Bestimmung enthalten muss.

 

Rz. 32

Wird ein Berufungsurteil angegriffen, ist nicht nur die Einlegungsfrist wie in der ersten Instanz bei einer Woche, sondern der weitere Verfahrensgang derjenigen der Sprungrevision gleich.

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