Rz. 89

 

§ 1 AuslPflVG: Notwendigkeit und Nachweis des Versicherungsschutzes

(1) Kraftfahrzeuge (auch: Fahrräder mit Hilfsmotor) und Kraftfahrzeuganhänger, die im Inland keinen regelmäßigen Standort haben, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf öffentlichen Straßen oder Plätzen nur gebraucht werden, wenn für den Halter, den Eigentümer und den Führer zur Deckung der durch den Gebrauch verursachten Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung nach den §§ 2 bis 6 besteht.

(2) Der Führer des Fahrzeugs hat eine Bescheinigung des Versicherers über die Haftpflichtversicherung (Versicherungsbescheinigung) mitführen. Sie ist auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen. § 8a bleibt unberührt.

(3) Besteht keine diesem Gesetz entsprechende Haftpflichtversicherung oder führt der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit, so darf der Halter des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, dass das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gebraucht wird.

(4) Fehlt bei der Einreise eines Fahrzeugs die erforderliche Versicherungsbescheinigung, so müssen es die Grenzzollstellen zurückweisen. Stellt sich der Mangel während des Gebrauchs heraus, so kann das Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Fahrzeuge der ausländischen Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt sind.

I. Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

 

Rz. 90

Das AuslPflVG (Rdn 9) erstreckt die Versicherungspflicht seit dem 1.1.1957 auf ausländische Kraftfahrzeuge, also auf diejenigen Fahrzeuge, die ihren regelmäßigen Standort nicht im Inland haben. Es gelten die §§ 113 VVG (vgl. § 6 AuslPflVG: an die Stelle der Vorschriften des PflVG a.F. treten nunmehr die §§ 113 ff. VVG), so dass auch in diesem Fall ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gegeben ist.

 

Rz. 91

Ausländische Kraftfahrzeuge dürfen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur gebraucht werden, wenn (zumindest) eine den Vorschriften des deutschen PflVG entsprechende Krafthaftpflichtversicherung vorliegt (§ 1 Abs. 1 AuslPflVG). Hierfür stehen dem Halter zwei Möglichkeiten offen.

 

Rz. 92

Zum einen kann der Halter des ausländischen Kraftfahrzeugs für die Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik eine Krafthaftpflichtversicherung bei einem deutschen Versicherer abschließen (§ 2 Abs. 1 Buchst. a AuslPflVG). Hierzu können sich Versicherer nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 AuslPflVG zu einer Versicherergemeinschaft zusammenschließen. Es besteht Kontrahierungszwang (§ 3 AuslPflVG).

 

Rz. 93

Zum anderen genügt dem Halter des ausländischen Kraftfahrzeugs die ausländische Krafthaftpflichtversicherung, wenn neben dem ausländischen Krafthaftpflichtversicherer ein Krafthaftpflichtversicherer der Bundesrepublik oder ein Verband solcher Versicherer im Inland die Pflichten eines Krafthaftpflichtversicherers nach den Vorschriften des AuslPflVG erfüllt (§ 2 Abs. 1 Buchst. b AuslPflVG).

 

Rz. 94

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der Länder (die meisten europäischen) haben sich nach dem Londoner Muster dem sog. Grüne-Karte-System[67] angeschlossen.

 

Rz. 95

Danach besteht in Deutschland der von den in Deutschland tätigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherern errichtete Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. (DBGK) mit Sitz in Berlin, der nach seiner satzungsrechtlichen Bestimmung der Verbesserung des Verkehrsopferschutzes bei Unfällen in Deutschland, die von Kraftfahrzeugen außerhalb ihres Zulassungslandes verursacht werden, dient. Das DBGK reguliert seit 1994 zu Lasten des ausländischen "Zahlenden Bureau" die gegen den ausländischen Schadenverursacher gerichteten Schadensersatzansprüche.

 

Rz. 96

In seiner Funktion als "Zahlendes Bureau" gibt das DBGK selbst oder durch die Mitglieder Grüne Karten an die Versicherungsnehmer aus und garantiert damit für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Verkehrsunfällen im Ausland gegenüber dem "Behandelnden Bureau" des Unfalllandes.

 

Rz. 97

Im Schadensfall übernimmt das DBGK die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für ein ausländisches Kraftfahrzeug in Deutschland, und zwar auf der Grundlage einer Grünen Karte oder des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens bei denjenigen Ländern, für die die Pflicht zum Mitführen der Grünen Karte nicht besteht. Dies trifft derzeit zu für die Kraftfahrzeuge aus den EU-Mitgliedstaaten einschließlich Andorra, Island, Kroatien, Norwegen, Serbien sowie der Schweiz.

 

Rz. 98

Das DBGK kann wie ein Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden und ist daher passivlegitimiert (§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, § 115 VVG).

 

Rz. 99

Zu den näheren Einzelheiten des Grüne-Karte-Systems vgl. die Homepage des "Deutsches Büro Grüne Karte e.V.": http://www.gruene-karte.de.

[67] Dazu Schmidt, VersR 1968, 111; ders., VersR 1970, 497 und VersR 1975, 2; Wandt, NZV 1992, 89; Kuhnert, Schadensregulierung mit Auslandsbezug, NJW 2011, 3347.

II. Maßgebliche Rechtsordnung

 

Rz. 100

Die hohe Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer und die Zunahme des g...

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