Rz. 2

Die Klägerin befuhr nachts mit ihrem Pkw die BAB A 5 und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt. Sie hat im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz materieller und immaterieller Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von ⅓ begehrt. Das LG hat der Klage durch Grund- und Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG deren Haftungsquote grundsätzlich auf 60 %, hinsichtlich des entstandenen materiellen Schadens, soweit dieser auf den aus dem Schadensereignis erwachsenen körperlichen Schäden beruht, und hinsichtlich des der Klägerin erwachsenen bzw. noch entstehenden materiellen Schadens jedoch auf 40 % abgesenkt und hinsichtlich des entstandenen sowie des zukünftigen immateriellen Schadens eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 60 % angeordnet. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Klagebegehren weiter, soweit das OLG die Haftungsquote der Beklagten auf weniger als 60 % abgesenkt und einen Mitverursachungsanteil der Klägerin von mehr als 40 % ausgesprochen hat.

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