Rz. 1

BGH, Urt. v. 28.2.2012 – VI ZR 10/11, VersR 2012, 772

Zitat

BGB § 254; StVO §§ 21a Abs. 1, 34 Abs. 1 Nr. 2

Zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts.

I. Der Fall

 

Rz. 2

Die Klägerin befuhr nachts mit ihrem Pkw die BAB A 5 und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt. Sie hat im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz materieller und immaterieller Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von ⅓ begehrt. Das LG hat der Klage durch Grund- und Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG deren Haftungsquote grundsätzlich auf 60 %, hinsichtlich des entstandenen materiellen Schadens, soweit dieser auf den aus dem Schadensereignis erwachsenen körperlichen Schäden beruht, und hinsichtlich des der Klägerin erwachsenen bzw. noch entstehenden materiellen Schadens jedoch auf 40 % abgesenkt und hinsichtlich des entstandenen sowie des zukünftigen immateriellen Schadens eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 60 % angeordnet. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Klagebegehren weiter, soweit das OLG die Haftungsquote der Beklagten auf weniger als 60 % abgesenkt und einen Mitverursachungsanteil der Klägerin von mehr als 40 % ausgesprochen hat.

II. Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 3

Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Revision griff das Urteil insoweit an, als das Berufungsgericht den Mitverschuldensanteil der Klägerin im Hinblick darauf teilweise mit mehr als 40 % bemessen hatte, dass diese bei dem Zweitunfall, nämlich als es zum Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen Pkw kam, nicht angegurtet gewesen sei. Damit hatte sie Erfolg. Die Revision beanstandete zu Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, inwieweit sich der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zweitunfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, auf die von ihr erlittenen Verletzungen ausgewirkt hatte.

 

Rz. 4

Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Daraus folgt, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 S. 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre.

 

Rz. 5

Die danach gebotene Prüfung der Ursächlichkeit des Zweitunfalls für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen hatte das Berufungsgericht versäumt. Es hatte nämlich weder festgestellt, welche Verletzungen die Klägerin erst durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren Pkw erlitten hatte, noch welche dieser Verletzungen darauf zurückzuführen waren, dass sie nicht angeschnallt war. Es führte dazu lediglich aus, die Klägerin habe durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts zur Entstehung der weitreichenden körperlichen und darauf basierenden finanziellen Unfallfolgen maßgeblich beigetragen. Eine Begründung dafür fand sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Es hieß dort lediglich, die Klägerin sei durch den Aufprall aus dem Sitz gerissen und im Fahrzeug umhergeschleudert worden, was ohne Zweifel zumindest für gewisse weitere Verletzungen der Klägerin mitursächlich gewesen sei. Welche Verletzungen tatsächlich hätten verhindert werden können, wenn die Klägerin bei dem Zweitunfall angeschnallt gewesen wäre, wurde nicht festgestellt.

Das wäre zur Begründung einer darauf gestützten Mithaftung jedoch erforderlich gewesen, zumal vorliegend, gerade auch angesichts der hohen Aufprallgeschwindigkeit, zweifelhaft sein könnte, inwieweit das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die eingetretenen Verletzungen ursächlich war.

 

Rz. 6

Die Revision beanstandete zudem mit Recht, dass das Berufungsgericht der Klägerin auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen überhaupt ein Mitverschulden wegen des Nichtanlegens des Sicherheit...

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