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In der Praxis kann es hier und da durchaus erforderlich sein, ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. In dem hier zugrundeliegenden Fall hatte der Anwalt bereits vorgerichtlich ein Privatgutachten in Auftrag gegeben und erachtete es für erforderlich, ein weiteres Gutachten einzuholen, das sich mit dem Gerichtsgutachten kritisch auseinandersetzten sollte.

Vorstellbar ist es auch, für die weitere Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Deckungsschutz zu verlangen. Erforderlich dürfte dies in den Fällen sein, wo beispielsweise der zunächst beauftragte Anwalt verstorben ist oder weitergehende Expertise erforderlich erscheint.

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