Rz. 15

Muster 5.4: Kosten eines weiteren Sachverständigengutachtens

 

Muster 5.4: Kosten eines weiteren Sachverständigengutachtens

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit darf ich Sie nochmals bitten, sich mit der Kostenübernahme für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens einverstanden zu erklären, weil dies erforderlich ist um das vonseiten des Gerichts eingeholte Gutachten zu entkräften.

Nach § 2 Abs. 2e ARB 75 trägt der VR die Kosten des für die Verteidigung erforderlichen Gutachtens eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in Verfahren wegen Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts.

Die gegenständliche Vorschrift kennt, ihrem Wortlaut nach, keine zahlenmäßige Beschränkung. Hierzu führt das Amtsgericht AG Kirchhain, Urt. v. 30.4.2015 – 7 C 522/14 – (zfs 2015, 449) in den Urteilsgründen wie folgt aus:

"Nach gefestigter Rspr. des BGH (vgl. u.a. BGH NJW 2012, 3023- 3031), der das Gericht folgt, sind AVB nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die AVB sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind. Unter Anwendung der dargelegten Grundsätze gilt:"

Der Wortlaut der maßgeblichen Versicherungsbedingung sieht keine zahlenmäßige Beschränkung auf nur ein Gutachten vor. Somit kommt es entscheidend nur noch darauf an, ob die Gutachtenüberprüfung v. 29.5.2013 für die Verteidigung erforderlich war. Auch bei der Beurteilung dieser Frage ist auf eine verständige Würdigung des VN unter Berücksichtigung seiner Interessen abzustellen. Danach muss die erfolgte Gutachtenüberprüfung als zur Verteidigung in dem genannten Bußgeldverfahren erforderlich angesehen werden. […] Auch ein vom Gericht eingeholtes Gutachten kann Fehler aufweisen. Die Aufdeckung eventueller Mängel liegt im erheblichen Interesse des VN und muss deshalb auch das Ziel der Verteidigung sein.“ So im Ergebnis auch AG Saarlouis, Urt. v. 1.2.2017 -28 C 845/16 (70), zfs 5/2017, 283.

Insoweit darf ich Sie höflich auffordern, die versicherte Person von den Rechtsanwaltsgebühren vollumfänglich freizustellen und den noch offenen Betrag

in Höhe von _________________________ bis spätestens zum _________________________

auf mein im Briefkopf genanntes Konto zu überweisen.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge